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33 BewertungsrechtNorm
BewG 1955 §80;Rechtssatz
Die Abgabenbehörden sind nicht gehindert, einen Einheitswert (hier das Grundvermögen betreffend) auch dann festzustellen, wenn es an einer Erklärung zur Feststellung dieses Einheitswertes iSd § 80 BewG fehlt.Die Abgabenbehörden sind nicht gehindert, einen Einheitswert (hier das Grundvermögen betreffend) auch dann festzustellen, wenn es an einer Erklärung zur Feststellung dieses Einheitswertes iSd Paragraph 80, BewG fehlt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1978003223.X02Im RIS seit
14.01.2002