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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §138;Beachte
Vorgeschichte: 0471/75 E 14. Dezember 1977;Rechtssatz
Wurde am Nebenstrang einer Wasserleitung, welcher erst nach Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung - für die Wasserbenützung und die dazugehörige Wasserleitungsanlage - auf Grund privatrechtlicher Vereinbarung als Stichleitung ohne eigene Quellspende errichtet worden ist, eigenmächtig Neuerungen durchgeführt, dann bedurfte eine derartige Neuerung an einer nicht wasserrechtlich bewilligungspflichtigen Anlage selbst wieder keiner wasserrechtlichen Bewilligung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1978002452.X02Im RIS seit
16.09.2003Zuletzt aktualisiert am
26.03.2012