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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §59 Abs1 idF 1998/I/158;Rechtssatz
Werden von der Berufungsbehörde der vor ihr in Verhandlung stehende Gegenstand und die die Hauptsache betreffenden Parteianträge im Spruch ihres Bescheides allein mit den Worten erledigt, dass die Berufung einer bestimmten Person gegen einen allein durch Datum und Geschäftszahl individualisierten Bescheid einer bestimmten Behörde erster Instanz abgewiesen und der erwähnte Bescheid der Behörde erster Instanz bestätigt werde, so besteht kein Raum dafür, diese eindeutig erklärte normative Anordnung etwa aus der Begründung des Bescheides dahin auszulegen, dass in Wahrheit durch den Spruch des Bescheides die Berufung gegen einen Bescheid anderer Geschäftszahl erledigt worden sei.
Schlagworte
Berufungsverfahren Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1978002990.X01Im RIS seit
18.11.2003