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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
LMG 1975 §28 Abs1 litc;Rechtssatz
Unter den Begriff: "GERÄTE ZUR KÖRPERPFLEGE UND GESUNDHEITSPFLEGE" fallen jedenfalls Gegenstände NICHT, die lediglich durch von ihnen ausgehende Aktivitäten, ohne wesentliches menschliches Zutun, auf den Zustand des menschlichen Körpers oder dessen Entwicklung (auch in Beziehung auf die Gesundheit) Einfluß nehmen sollen.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1978002768.X01Im RIS seit
11.07.2001