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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AVG §39 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2306/58 E 24. Februar 1959 RS 1Stammrechtssatz
Sieht die Behörde die Eingabe einer Partei als auslegungsbedürftig an, dann entspricht es nicht den Verwaltungsvorschriften (nämlich der sich aus dem Grundsatz der materiellen Wahrheit des festzustellenden Sachverhaltes ergebenden Manuduktionspflicht), in einem solchen Falle ohne vorherige Befragung der Partei einer Eingabe einen Sinn zu unterstellen, der zur Abweisung des Parteibegehrens führen muß. *
E 24.2.1959, 2306/58 #1
Schlagworte
Begründungspflicht Manuduktionspflicht MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1978002665.X02Im RIS seit
09.10.1979