RS Vwgh 1979/10/9 2665/78

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.10.1979
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2306/58 E 24. Februar 1959 RS 1

Stammrechtssatz

Sieht die Behörde die Eingabe einer Partei als auslegungsbedürftig an, dann entspricht es nicht den Verwaltungsvorschriften (nämlich der sich aus dem Grundsatz der materiellen Wahrheit des festzustellenden Sachverhaltes ergebenden Manuduktionspflicht), in einem solchen Falle ohne vorherige Befragung der Partei einer Eingabe einen Sinn zu unterstellen, der zur Abweisung des Parteibegehrens führen muß. *

E 24.2.1959, 2306/58 #1

Schlagworte

Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1978002665.X02

Im RIS seit

09.10.1979
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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