Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Zur Auslegung des Spruches des angefochtenen Bescheides können dessen Begründung, aber auch die von der Partei in ihrem Anbringen gebrauchten Ausdrücke, sofern sie von der belangten Behörde übernommen wurden, herangezogen werden.
Schlagworte
Maßgebender Bescheidinhalt Fassung die der Partei zugekommen ist Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Sachverhaltsänderung Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1978002665.X01Im RIS seit
09.10.1979