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82/05 LebensmittelrechtNorm
LMG 1975 §17;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2479/78 E 19. Juni 1979 RS 1Stammrechtssatz
Ob ein Produkt ein diätetisches Lebensmittel ist, ergibt sich nach § 17 Abs 1 LMG 1975 aus dem Zweck der Herstellung, ohne daß es zunächst auf irgendeine Aufmachung ankäme. Die Anmeldepflicht des § 17 Abs 2 LMG 1975 ist hingegen ausschließlich darauf abgestellt, ob Lebensmittel unter einer Aufmachung oder unter Verwendung von Bezeichnungen in den Verkehr gebracht werden, die die Eignung des Lebensmittels "im Sinn des Abs 1" dartun. Dabei kommt es in Ansehung der Anmeldepflicht nur darauf an, daß der Eindruck eines diätetischen Lebensmittels erweckt wird.Ob ein Produkt ein diätetisches Lebensmittel ist, ergibt sich nach Paragraph 17, Absatz eins, LMG 1975 aus dem Zweck der Herstellung, ohne daß es zunächst auf irgendeine Aufmachung ankäme. Die Anmeldepflicht des Paragraph 17, Absatz 2, LMG 1975 ist hingegen ausschließlich darauf abgestellt, ob Lebensmittel unter einer Aufmachung oder unter Verwendung von Bezeichnungen in den Verkehr gebracht werden, die die Eignung des Lebensmittels "im Sinn des Absatz eins, dartun. Dabei kommt es in Ansehung der Anmeldepflicht nur darauf an, daß der Eindruck eines diätetischen Lebensmittels erweckt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1978002603.X04Im RIS seit
16.10.2003