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82/05 LebensmittelrechtNorm
LMG 1975 §17 Abs1;Rechtssatz
Ein Produkt kann in Hinsicht auf seinen diätetischen Zweck auch für mehrere Verbrauchergruppen im Rahmen des Tatbildes des § 17 Abs 1 LMG 1975 hergestellt worden sein. Das Vorliegen eines diätetischen Lebensmittels wird nicht einmal dadurch ausgeschlossen, daß ein für eine bestimmte Personengruppe (zB Diabetiker) bestimmtes Produkt auch andere Zwecke, etwa die Bekämpfung des Übergewichtes, erfüllen kann. Ist ein Produkt auf die besonderen Ernährungsverhältnisse etwa von Diabetikern abgestellt, steht der Einstufung als diätetisches Lebensmittel nicht einmal entgegen, daß das Schwergewicht der Anpreisungen die Wirkungen des Produktes in anderer Hinsicht betrifft (Hinweis E 19.6.1979, 2479/78). Daher kann die Einstufung als diätetisches Lebensmittel auch nicht ausschließen, daß nach der Aufmachung das Produkt infolge seiner besonderen Beschaffenheit "auch für Diabetiker verwendbar" ist.Ein Produkt kann in Hinsicht auf seinen diätetischen Zweck auch für mehrere Verbrauchergruppen im Rahmen des Tatbildes des Paragraph 17, Absatz eins, LMG 1975 hergestellt worden sein. Das Vorliegen eines diätetischen Lebensmittels wird nicht einmal dadurch ausgeschlossen, daß ein für eine bestimmte Personengruppe (zB Diabetiker) bestimmtes Produkt auch andere Zwecke, etwa die Bekämpfung des Übergewichtes, erfüllen kann. Ist ein Produkt auf die besonderen Ernährungsverhältnisse etwa von Diabetikern abgestellt, steht der Einstufung als diätetisches Lebensmittel nicht einmal entgegen, daß das Schwergewicht der Anpreisungen die Wirkungen des Produktes in anderer Hinsicht betrifft (Hinweis E 19.6.1979, 2479/78). Daher kann die Einstufung als diätetisches Lebensmittel auch nicht ausschließen, daß nach der Aufmachung das Produkt infolge seiner besonderen Beschaffenheit "auch für Diabetiker verwendbar" ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1978002603.X03Im RIS seit
16.10.2003