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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art11 Abs2;Rechtssatz
Behördliche Maßnahmen nach § 82 Abs 1 oder § 99 Abs 3 lit d StVO setzen nicht voraus, daß zunächst behördliche Maßnahmen nach § 35 Abs 1 oder 3 StVO ergangen wird. (Weiters Ausführungen zum Verhältnis zwischen der Bestimmung des § 35 StVO und der des § 82 Abs 1 StVO).Behördliche Maßnahmen nach Paragraph 82, Absatz eins, oder Paragraph 99, Absatz 3, Litera d, StVO setzen nicht voraus, daß zunächst behördliche Maßnahmen nach Paragraph 35, Absatz eins, oder 3 StVO ergangen wird. (Weiters Ausführungen zum Verhältnis zwischen der Bestimmung des Paragraph 35, StVO und der des Paragraph 82, Absatz eins, StVO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1977001601.X04Im RIS seit
06.03.2002Zuletzt aktualisiert am
17.10.2016