RS Vwgh 1979/10/9 1601/77

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.10.1979
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

ABGB §1080;
StVO 1960 §82 Abs1;
  1. ABGB § 1080 heute
  2. ABGB § 1080 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. StVO 1960 § 82 heute
  2. StVO 1960 § 82 gültig ab 01.10.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  3. StVO 1960 § 82 gültig von 01.07.1983 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0881/66 E 13. Februar 1967 VwSlg 7079 A/1967 RS 1

Stammrechtssatz

Bei Kauf auf Probe ist der Verkäufer solange als Eigentümer anzusehen, als die Ware vom Käufer nicht genehmigt wurde. Wer daher einen Verkaufsautomaten auf Probe einem anderen überläßt, hat auch für die eventuell notwendigen Bewilligungen iSd § 82 Abs 1 StVO Sorge zu tragen, widrigenfalls er diese Bestimmung verletzt.Bei Kauf auf Probe ist der Verkäufer solange als Eigentümer anzusehen, als die Ware vom Käufer nicht genehmigt wurde. Wer daher einen Verkaufsautomaten auf Probe einem anderen überläßt, hat auch für die eventuell notwendigen Bewilligungen iSd Paragraph 82, Absatz eins, StVO Sorge zu tragen, widrigenfalls er diese Bestimmung verletzt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1977001601.X03

Im RIS seit

06.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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