Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
ABGB §1080;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leibrecht und Senatspräsident Dr. Jurasek, die Hofräte Dr. Straßmann, Mag. Onder, Dr. Pichler, Dr. Baumgartner, Dr. Weiss, Dr. Degischer und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Mag. Gaismayer, über die Beschwerde des WR in S, vertreten durch Dr. Wolfgang Mayr, Rechtsanwalt in Salzburg, Getreidegasse 38, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 7. April 1977, Zl. VerkR- 7867/1-1977-II, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 3.230,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Das Gendarmeriepostenkommando Gaspoltshofen hat der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen am 28. Dezember 1976 angezeigt, der Beschwerdeführer habe "am 17. November 1976 vormittags an der Außenmauer des Tanzsaales beim Gasthaus B in G zwei Kaugummiautomaten mit einem Münzeinwurf von 1,-- und 5,-- S angebracht, obwohl er die Anbringung der Automaten bei der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen nicht angezeigt habe". In der Anzeige wurde weiter ausgeführt, daß der Gehsteig 1,10 m breit sei und an den Schultagen sowohl die Zufahrtsstraße als auch der Gehsteig stark frequentiert seien, sodaß eine Warenentnahme aus den Automaten mit einer besonderen Gefahr für die übrigen Straßen- und Gehsteigbenützer verbunden sei.
Die daraufhin von der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen am 10. Jänner 1977 gegen den Beschwerdeführer erlassene Strafverfügung, in welcher ihm eine Verwaltungsübertretung nach § 82 Abs. 1 StVO 1960 zur Last gelegt und über ihn eine Geldstrafe von S 500,--, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzarreststrafe in der Dauer von drei Tagen, verhängt worden ist, ist infolge eines rechtskräftig eingebrachten Einspruches außer Kraft getreten.Die daraufhin von der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen am 10. Jänner 1977 gegen den Beschwerdeführer erlassene Strafverfügung, in welcher ihm eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 82, Absatz eins, StVO 1960 zur Last gelegt und über ihn eine Geldstrafe von S 500,--, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzarreststrafe in der Dauer von drei Tagen, verhängt worden ist, ist infolge eines rechtskräftig eingebrachten Einspruches außer Kraft getreten.
In dem Einspruch führte der Beschwerdeführer im wesentlichen aus, er habe nicht gegen den § 82 Abs. 1 StVO verstoßen, "denn der § 82 in seiner gesetzlichen Folge besage, daß installierte Gegenstände im Luftraum bzw. die Luftraumbenützung nur dann bewilligungspflichtig seien, wenn der beanspruchte Luftraum für die Sicherheit in Betracht komme. Da wir stets im Sinne des § 35 unsere Luftraumbenützung vornehmen und die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch nicht beeinträchtigen, indem unsere Gegenstände weder die freie Sicht behindern noch blenden oder die Verkehrs- oder Lichtzeichen herabmindern, sei ein Bewilligungsverfahren nach § 82 im gegenständlichen Fall vom Gesetzgeber aus nicht vorgesehen".In dem Einspruch führte der Beschwerdeführer im wesentlichen aus, er habe nicht gegen den Paragraph 82, Absatz eins, StVO verstoßen, "denn der Paragraph 82, in seiner gesetzlichen Folge besage, daß installierte Gegenstände im Luftraum bzw. die Luftraumbenützung nur dann bewilligungspflichtig seien, wenn der beanspruchte Luftraum für die Sicherheit in Betracht komme. Da wir stets im Sinne des Paragraph 35, unsere Luftraumbenützung vornehmen und die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch nicht beeinträchtigen, indem unsere Gegenstände weder die freie Sicht behindern noch blenden oder die Verkehrs- oder Lichtzeichen herabmindern, sei ein Bewilligungsverfahren nach Paragraph 82, im gegenständlichen Fall vom Gesetzgeber aus nicht vorgesehen".
Mit Straferkenntnis vom 20. Jänner 1977 hat die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen daraufhin ausgesprochen, daß der Beschwerdeführer "am 17. 11. 1976 in G beim Gasthaus B in der Zufahrtsstraße zur Volks- und Hauptschule nächst der Einmündung in die Bundesstraße ohne Bewilligung zwei Kaugummiautomaten angebracht und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 82 Abs. 1 StVO 1960 begangen habe" und über ihn gemäß § 99 Abs. 3 lit. d StVO neuerdings eine Geldstrafe in der Höhe von S 500,-- verhängt, an deren Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzarreststrafe in der Dauer von drei Tagen zu treten habe. Außerdem wurde dem Beschwerdeführer die Zahlung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von S 50,-- aufgetragen. In der Begründung des Straferkenntnisses wurde im wesentlichen nach einer Wiedergabe des Wortlautes des § 82 Abs. 1 StVO unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Februar 1967, Zl. 881/66, ausgeführt, die Anbringung eines Verkaufsautomaten an der Außenwand eines Gasthauses stelle eine Straßenbenützung zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs dar und sei demnach auf Grund der zitierten Bestimmung der Straßenverkehrsordnung bewilligungspflichtig.Mit Straferkenntnis vom 20. Jänner 1977 hat die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen daraufhin ausgesprochen, daß der Beschwerdeführer "am 17. 11. 1976 in G beim Gasthaus B in der Zufahrtsstraße zur Volks- und Hauptschule nächst der Einmündung in die Bundesstraße ohne Bewilligung zwei Kaugummiautomaten angebracht und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 82, Absatz eins, StVO 1960 begangen habe" und über ihn gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera d, StVO neuerdings eine Geldstrafe in der Höhe von S 500,-- verhängt, an deren Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzarreststrafe in der Dauer von drei Tagen zu treten habe. Außerdem wurde dem Beschwerdeführer die Zahlung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von S 50,-- aufgetragen. In der Begründung des Straferkenntnisses wurde im wesentlichen nach einer Wiedergabe des Wortlautes des Paragraph 82, Absatz eins, StVO unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Februar 1967, Zl. 881/66, ausgeführt, die Anbringung eines Verkaufsautomaten an der Außenwand eines Gasthauses stelle eine Straßenbenützung zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs dar und sei demnach auf Grund der zitierten Bestimmung der Straßenverkehrsordnung bewilligungspflichtig.
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer - wie sich auf Grund diesbezüglicher Ermittlungen nachträglich herausgestellt hat, rechtzeitig - berufen und in seinem Rechtsmittel unter Hinweis auf das zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes im wesentlichen ausgeführt, diese Entscheidung besage, "daß man die nötige Vorsicht walten lassen solle, um Übertretungen nach § 82 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung zu vermeiden. Um diese Verwaltungsgerichtshofansicht zu befolgen, habe der Inhaber von Gegenständen die Möglichkeit, ohne Bewilligungsbescheid diese im Luftraum zu montieren, wenn hierbei die Richtlinien des § 35 der Straßenverkehrsordnung eingehalten werden. Da dies im gegenständlichen Fall erfolgt sei, liege kein strafbarer Tatbestand vor. Ziehe daher eine Behörde eine generelle Bewilligungspflicht vor, so wäre diese nach unserer Ansicht vor einer bestrafenden Bescheiderlassung dem Betroffenen zu bekunden".Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer - wie sich auf Grund diesbezüglicher Ermittlungen nachträglich herausgestellt hat, rechtzeitig - berufen und in seinem Rechtsmittel unter Hinweis auf das zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes im wesentlichen ausgeführt, diese Entscheidung besage, "daß man die nötige Vorsicht walten lassen solle, um Übertretungen nach Paragraph 82, Absatz eins, der Straßenverkehrsordnung zu vermeiden. Um diese Verwaltungsgerichtshofansicht zu befolgen, habe der Inhaber von Gegenständen die Möglichkeit, ohne Bewilligungsbescheid diese im Luftraum zu montieren, wenn hierbei die Richtlinien des Paragraph 35, der Straßenverkehrsordnung eingehalten werden. Da dies im gegenständlichen Fall erfolgt sei, liege kein strafbarer Tatbestand vor. Ziehe daher eine Behörde eine generelle Bewilligungspflicht vor, so wäre diese nach unserer Ansicht vor einer bestrafenden Bescheiderlassung dem Betroffenen zu bekunden".
Die Oberösterreichische Landesregierung hat mit dem nunmehr mit Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid die Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen und "das angefochtene Straferkenntnis sowohl hinsichtlich des Schuldspruches als auch der verhängten Strafe bestätigte."
Zur Begründung ihrer Entscheidung hat auch die Berufungsbehörde auf das schon mehrfach zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen und daraus abgeleitet, daß die Anbringung von Verkaufsautomaten an der Außenwand eines Hauses eine Straßenbenützung zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs darstelle und daher gemäß § 82 Abs. 1 StVO bewilligungspflichtig sei.Zur Begründung ihrer Entscheidung hat auch die Berufungsbehörde auf das schon mehrfach zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen und daraus abgeleitet, daß die Anbringung von Verkaufsautomaten an der Außenwand eines Hauses eine Straßenbenützung zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs darstelle und daher gemäß Paragraph 82, Absatz eins, StVO bewilligungspflichtig sei.
Den Einwand des Berufungswerbers, es hätten die Richtlinien des § 35 StVO zur Anwendung zu gelangen, bezeichnete die Berufungsbehörde "schon deshalb als irrig, weil diese Gesetzesstelle nur davon spreche, daß Besitzer von Gegenständen, die auf der Straße oder auf Liegenschaften in der Umgebung der Straße angebracht seien und die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigen könnten, zu verpflichten seien, diese Gegenstände entweder zu ändern oder gar zu beseitigen. Die Bewilligungspflicht zur Anbringung von Automaten und damit auch die Strafbarkeit sei daher ausschließlich im § 82 StVO geregelt, wohingegen die Änderung oder Beseitigung solcher Gegenstände im § 35 StVO normiert sei".Den Einwand des Berufungswerbers, es hätten die Richtlinien des Paragraph 35, StVO zur Anwendung zu gelangen, bezeichnete die Berufungsbehörde "schon deshalb als irrig, weil diese Gesetzesstelle nur davon spreche, daß Besitzer von Gegenständen, die auf der Straße oder auf Liegenschaften in der Umgebung der Straße angebracht seien und die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigen könnten, zu verpflichten seien, diese Gegenstände entweder zu ändern oder gar zu beseitigen. Die Bewilligungspflicht zur Anbringung von Automaten und damit auch die Strafbarkeit sei daher ausschließlich im Paragraph 82, StVO geregelt, wohingegen die Änderung oder Beseitigung solcher Gegenstände im Paragraph 35, StVO normiert sei".
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der der Beschwerdeführer geltend macht, die belangte Behörde habe sich nicht weiter mit der Frage auseinandergesetzt, ob sich die gegenständlichen Warenverkaufsautomaten tatsächlich in dem zu einer Straße gehörigen Luftraum befinden, in Wahrheit würden sich die Automaten in dem zu einem Privatgrund gehörigen Luftraum befinden. Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde ferner geltend, seine Automaten würden regelmäßig erst nach Positivem Ergebnis eines Vorprüfungsverfahrens im Sinne des § 35 StVO montiert werden; vor Einleitung eines Strafverfahrens wegen § 82 StVO müßte geprüft werden, ob ein bescheidmäßiger Auftrag zur Vornahme von Änderungen gemäß § 35 Abs. 1 lit. a StVO ausreicht, um die von der Behörde angenommene Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs auszuschließen; erst wenn ein Feststellungsbescheid im Sinne des § 35 StVO ergangen sei, würde die Einleitung eines Strafverfahrens wegen § 82 StVO in Betracht kommen. Weiters macht der Beschwerdeführer geltend, daß für die Aufstellung von Verkaufsautomaten die Ausnahmebestimmungen des § 82 Abs. 3 lit a und c StVO heranzuziehen seien, und schließlich, daß die belangte Behörde unzuständigerweise in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde abgesprochen habe.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der der Beschwerdeführer geltend macht, die belangte Behörde habe sich nicht weiter mit der Frage auseinandergesetzt, ob sich die gegenständlichen Warenverkaufsautomaten tatsächlich in dem zu einer Straße gehörigen Luftraum befinden, in Wahrheit würden sich die Automaten in dem zu einem Privatgrund gehörigen Luftraum befinden. Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde ferner geltend, seine Automaten würden regelmäßig erst nach Positivem Ergebnis eines Vorprüfungsverfahrens im Sinne des Paragraph 35, StVO montiert werden; vor Einleitung eines Strafverfahrens wegen Paragraph 82, StVO müßte geprüft werden, ob ein bescheidmäßiger Auftrag zur Vornahme von Änderungen gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Litera a, StVO ausreicht, um die von der Behörde angenommene Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs auszuschließen; erst wenn ein Feststellungsbescheid im Sinne des Paragraph 35, StVO ergangen sei, würde die Einleitung eines Strafverfahrens wegen Paragraph 82, StVO in Betracht kommen. Weiters macht der Beschwerdeführer geltend, daß für die Aufstellung von Verkaufsautomaten die Ausnahmebestimmungen des Paragraph 82, Absatz 3, Litera a und c StVO heranzuziehen seien, und schließlich, daß die belangte Behörde unzuständigerweise in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde abgesprochen habe.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie den Antrag auf Abweisung der Beschwerde stellt.
Mit Beschluß vom 11. Dezember 1978 hat der
Verwaltungsgerichtshof den Parteien gemäß § 41 Abs. 1 VwGG 1965
seine vorläufige Rechtsauffassung bekanntgegeben, daß die belangte
Behörde gegen § 44a lit. b VStG 1950 insofern verstoßen und damit
ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet haben
könnte, als sie in § 82 Abs. 1 StVO als jene
Verwaltungsvorschrift, welche durch die dem Beschwerdeführer zur
Last gelegte Tat verletzt worden sei, angeführt habe. Der
Beschwerdeführer habe aber nicht § 82 Abs. 1 StVO verletzt, weil
sich aus dieser Bestimmung nur ergebe, daß für die Benützung von
Straßen zu verkehrsfremden Zwecken eine Bewilligung der Behörde
erforderlich sei, sondern § 99 Abs. 3 lit. d StVO, wonach eine
Verwaltungsübertretung begehe und mit einer Geldstrafe .... zu
bestrafen sei, wer Straßen ohne Bewilligung zu verkehrsfremden
Zwecken ....benützt, insbesondere ohne Bewilligung eine nach § 82
StVO bewilligungspflichtige Tätigkeit .... vornimmt.
In ihrer Äußerung zu diesem Beschluß nach § 41 Abs. 1 VwGG 1965 gab die belangte Behörde der Meinung Ausdruck, die Bestimmungen des § 99 StVO 1960 enthielten keinerlei Tatbestände, die zum Tatbild von Verwaltungsübertretungen gehörten, vielmehr bilde den Grundtatbestand einer Übertretung des § 82 Abs. 1 StVO die Nichterwirkung der in dieser Gesetzesbestimmung vorgesehenen Bewilligung.In ihrer Äußerung zu diesem Beschluß nach Paragraph 41, Absatz eins, VwGG 1965 gab die belangte Behörde der Meinung Ausdruck, die Bestimmungen des Paragraph 99, StVO 1960 enthielten keinerlei Tatbestände, die zum Tatbild von Verwaltungsübertretungen gehörten, vielmehr bilde den Grundtatbestand einer Übertretung des Paragraph 82, Absatz eins, StVO die Nichterwirkung der in dieser Gesetzesbestimmung vorgesehenen Bewilligung.
Der Beschwerdeführer hingegen stellt in seiner Äußerung zum Beschluß nach § 41 Abs. 1 VwGG 1965 den Antrag, den Bescheid auch aus dem vom Verwaltungsgerichtshof angeführten Grund aufzuheben.Der Beschwerdeführer hingegen stellt in seiner Äußerung zum Beschluß nach Paragraph 41, Absatz eins, VwGG 1965 den Antrag, den Bescheid auch aus dem vom Verwaltungsgerichtshof angeführten Grund aufzuheben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber in einem gemäß § 13 Z. 2 VwGG 1965 verstärkten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber in einem gemäß Paragraph 13, Ziffer 2, VwGG 1965 verstärkten Senat erwogen:
1. Die im vorliegenden Beschwerdefall anzuwendenden Regelungen der Straßenverkehrsordnung 1960 lauten:
§ 82 Abs. 1 (Stammfassung): Paragraph 82, Absatz eins, (Stammfassung):
§ 99 Abs. 3, Einleitung (Fassung BGBl. Nr. 274/1971) und lit. d (Stammfassung): Paragraph 99, Absatz 3,, Einleitung (Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 274 aus 1971,) und Litera d, (Stammfassung):
d) wer Straßen ohne Bewilligung zu verkehrsfremden Zwecken (X. Abschnitt) benützt, insbesondere ohne Bewilligung eine nach § 82 bewilligungspflichtige Tätigkeit oder Hestellung vornimmt....." d) wer Straßen ohne Bewilligung zu verkehrsfremden Zwecken (römisch zehn. Abschnitt) benützt, insbesondere ohne Bewilligung eine nach Paragraph 82, bewilligungspflichtige Tätigkeit oder Hestellung vornimmt....."
2. Zunächst ist zum Beschwerdevorbringen zu bemerken, daß es weder im Bereich der Regelung des § 82 Abs. 1 noch im Bereich des § 99 Abs. 3 lit. d StVO darauf ankommt, ob es sich den Eigentumsverhältnissen nach um öffentliches Gut oder um einen Privatgrund und den dazugehörigen Luftraum handelt. Entscheidend ist vielmehr, daß es sich um eine Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 StVO, d.h. um eine Verkehrsfläche, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden kann, handelt. Davon ist die belangte Behörde im vorliegenden Fall in Übereinstimmung mit den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens zu Recht ausgegangen. Was die Bewilligungspflicht nach § 82 Abs. 1 StVO anlangt beruft sich die belangte Behörde zu Recht auf das hg. Erkenntnis vom 13. Februar 1967, Zl. 881/66 (Rechtssatz Slg. Nr. 7079/A/1967), in dem der Verwaltungsgerichtshof u.a. ausgeführt hat, daß "die vom Beschwerdeführer vertriebenen Verkaufsautomaten dazu dienen, Kaugummi an Interessenten außerhalb geschlossener Räume abzugeben, und an Außenwänden von Häusern anzubringen sind, und daß der Beschwerdeführer daher wissen mußte, daß es hiefür einer Bewilligung im Sinne des § 82 Abs. 1 StVO bedarf". 2. Zunächst ist zum Beschwerdevorbringen zu bemerken, daß es weder im Bereich der Regelung des Paragraph 82, Absatz eins, noch im Bereich des Paragraph 99, Absatz 3, Litera d, StVO darauf ankommt, ob es sich den Eigentumsverhältnissen nach um öffentliches Gut oder um einen Privatgrund und den dazugehörigen Luftraum handelt. Entscheidend ist vielmehr, daß es sich um eine Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne des Paragraph eins, StVO, d.h. um eine Verkehrsfläche, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden kann, handelt. Davon ist die belangte Behörde im vorliegenden Fall in Übereinstimmung mit den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens zu Recht ausgegangen. Was die Bewilligungspflicht nach Paragraph 82, Absatz eins, StVO anlangt beruft sich die belangte Behörde zu Recht auf das hg. Erkenntnis vom 13. Februar 1967, Zl. 881/66 (Rechtssatz Slg. Nr. 7079/A/1967), in dem der Verwaltungsgerichtshof u.a. ausgeführt hat, daß "die vom Beschwerdeführer vertriebenen Verkaufsautomaten dazu dienen, Kaugummi an Interessenten außerhalb geschlossener Räume abzugeben, und an Außenwänden von Häusern anzubringen sind, und daß der Beschwerdeführer daher wissen mußte, daß es hiefür einer Bewilligung im Sinne des Paragraph 82, Absatz eins, StVO bedarf".
Zum Verhältnis zwischen der Bestimmung des § 35 StVO und der des § 82 Abs. 1 StVO ist zu bemerken, daß diese Bestimmungen die Grundlage von Rechtsakten verschiedenen Inhaltes darstellen, nämlich einerseits die Grundlage für die sich auf bestimmte Gegenstände beziehende Anordnung einer Veränderung oder Beseitigung (§ 35 Abs. 1) und für die Erlassung eines - antragsbedürftigen - Feststellungsbescheides (§ 35 Abs. 3), andererseits die Grundlage für die behördliche Entscheidung über die Erteilung oder Versagung einer Bewilligung. Behördliche Maßnahmen nach § 82 Abs. 1 oder § 99 Abs. 3 lit. d StVO setzen nicht voraus, daß zunächst behördliche Maßnahmen nach § 35 Abs. 1 oder 3 StVO ergangen sind. Weiters ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, daß im vorliegenden Fall weder nach § 82 Abs 3 lit. a noch nach § 82 Abs. 3 lit. c StVO eine Ausnahme von der Bewilligungspflicht in Betracht kam. Gerade der nach Meinung des Beschwerdeführers zur Stützung seiner Auffassung relevante Umstand, die Automaten seien "lediglich angeschraubt", ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes für die Feststellung entscheidend, daß die in Rede stehenden Warenverkaufsautomaten einen festen Standplatz haben, also nicht mobil aufgestellt worden sind. Hinsichtlich des Ausnahmetatbestandes nach § 82 Abs. 3 lit. c StVO hat der Beschwerdeführer nicht einmal behauptet, über eine Betriebsanlagengenehmigung zu verfügen. Schließlich ist dem Beschwerdevorbringen entgegenzuhalten, daß die Handhabung des Verwaltungsstrafrechtes nicht in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fällt. (Vgl. das hg. Erkenntnis Slg. Nr. 7227/A/1967 und ferner das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes Slg. 5579/1967.)Zum Verhältnis zwischen der Bestimmung des Paragraph 35, StVO und der des Paragraph 82, Absatz eins, StVO ist zu bemerken, daß diese Bestimmungen die Grundlage von Rechtsakten verschiedenen Inhaltes darstellen, nämlich einerseits die Grundlage für die sich auf bestimmte Gegenstände beziehende Anordnung einer Veränderung oder Beseitigung (Paragraph 35, Absatz eins,) und für die Erlassung eines - antragsbedürftigen - Feststellungsbescheides (Paragraph 35, Absatz 3,), andererseits die Grundlage für die behördliche Entscheidung über die Erteilung oder Versagung einer Bewilligung. Behördliche Maßnahmen nach Paragraph 82, Absatz eins, oder Paragraph 99, Absatz 3, Litera d, StVO setzen nicht voraus, daß zunächst behördliche Maßnahmen nach Paragraph 35, Absatz eins, oder 3 StVO ergangen sind. Weiters ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, daß im vorliegenden Fall weder nach Paragraph 82, Absatz 3, Litera a, noch nach Paragraph 82, Absatz 3, Litera c, StVO eine Ausnahme von der Bewilligungspflicht in Betracht kam. Gerade der nach Meinung des Beschwerdeführers zur Stützung seiner Auffassung relevante Umstand, die Automaten seien "lediglich angeschraubt", ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes für die Feststellung entscheidend, daß die in Rede stehenden Warenverkaufsautomaten einen festen Standplatz haben, also nicht mobil aufgestellt worden sind. Hinsichtlich des Ausnahmetatbestandes nach Paragraph 82, Absatz 3, Litera c, StVO hat der Beschwerdeführer nicht einmal behauptet, über eine Betriebsanlagengenehmigung zu verfügen. Schließlich ist dem Beschwerdevorbringen entgegenzuhalten, daß die Handhabung des Verwaltungsstrafrechtes nicht in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fällt. (Vgl. das hg. Erkenntnis Slg. Nr. 7227/A/1967 und ferner das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes Slg. 5579 aus 1967,.)
3. In einigen Beschwerdefällen (siehe die hg. Erkenntnisse vom 5. Mai 1964, Zl. 1575/63, vom 28. November 1966, Zl. 1144/65, vom 16. Juni 1969, Zl. 64/68, vom 24. März 1969, Zl. 713/68, und vom 11. Juni 1970, Zl. 1122/69) hatte der Verwaltungsgerichtshof Bescheide zu prüfen, mit denen die damaligen Beschwerdeführer im Instanzenzug "einer Verwaltungsübertretung nach § 82 Abs. 1 StVO" schuldig erkannt wurden. Der Verwaltungsgerichtshof hat die gegen die betreffenden Bescheide erhobenen Beschwerden als unbegründet abgewiesen und sich hiemit auf den Standpunkt gestellt, die Benützung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken ohne Vorliegen der Bewilligung nach dem X. Abschnitt der Straßenverkehrsordnung verletzte die Verwaltungsvorschrift des § 82 Abs. 1 StVO. 3. In einigen Beschwerdefällen (siehe die hg. Erkenntnisse vom 5. Mai 1964, Zl. 1575/63, vom 28. November 1966, Zl. 1144/65, vom 16. Juni 1969, Zl. 64/68, vom 24. März 1969, Zl. 713/68, und vom 11. Juni 1970, Zl. 1122/69) hatte der Verwaltungsgerichtshof Bescheide zu prüfen, mit denen die damaligen Beschwerdeführer im Instanzenzug "einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 82, Absatz eins, StVO" schuldig erkannt wurden. Der Verwaltungsgerichtshof hat die gegen die betreffenden Bescheide erhobenen Beschwerden als unbegründet abgewiesen und sich hiemit auf den Standpunkt gestellt, die Benützung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken ohne Vorliegen der Bewilligung nach dem römisch zehn. Abschnitt der Straßenverkehrsordnung verletzte die Verwaltungsvorschrift des Paragraph 82, Absatz eins, StVO.
Demgegenüber hatte der Verwaltungsgerichtshof in anderen Beschwerdefällen (siehe die hg. Erkenntnisse vom 16. Juni 1969, Zl. 660/68, und vom 21. Mai 1970, Zlen. 661, 662, 663/68) Bescheide zu prüfen, in denen die damaligen Beschwerdeführer im Instanzenzug einer Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 3 lit. d StVO in Verbindung mit § 82 Abs. 1 StVO schuldig erkannt wurden. Auch in diesen Fällen wurden die an den Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerden als unbegründet abgewiesen, wobei offenblieb, ob es Rechtens ausgereicht hätte, wenn im Schuldspruch nur entweder § 99 Abs. 3 lit. d StVO oder § 82 Abs. 1 StVO als Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, angeführt worden wäre.Demgegenüber hatte der Verwaltungsgerichtshof in anderen Beschwerdefällen (siehe die hg. Erkenntnisse vom 16. Juni 1969, Zl. 660/68, und vom 21. Mai 1970, Zlen. 661, 662, 663/68) Bescheide zu prüfen, in denen die damaligen Beschwerdeführer im Instanzenzug einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz 3, Litera d, StVO in Verbindung mit Paragraph 82, Absatz eins, StVO schuldig erkannt wurden. Auch in diesen Fällen wurden die an den Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerden als unbegründet abgewiesen, wobei offenblieb, ob es Rechtens ausgereicht hätte, wenn im Schuldspruch nur entweder Paragraph 99, Absatz 3, Litera d, StVO oder Paragraph 82, Absatz eins, StVO als Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, angeführt worden wäre.
In einem weiteren Beschwerdefall (siehe das hg. Erkenntnis vom 13. Februar 1967, Zl. 881/66) hatte der Verwaltungsgerichtshof zwar einen Bescheid zu prüfen, mit welchem der damalige Beschwerdeführer im Instanzenzug einer Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 3 lit. d in Verbindung mit § 82 Abs. 1 StVO schuldig erkannt wurde, in der Begründung des betreffenden Erkenntnisses brachte der Verwaltungsgerichtshof aber zum Ausdruck, daß "die belangte Behörde mit Recht den Tatbestand im Sinne des § 82 Abs. 1 StVO durch den Beschwerdeführer als verwirklicht angesehen" habe.In einem weiteren Beschwerdefall (siehe das hg. Erkenntnis vom 13. Februar 1967, Zl. 881/66) hatte der Verwaltungsgerichtshof zwar einen Bescheid zu prüfen, mit welchem der damalige Beschwerdeführer im Instanzenzug einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz 3, Litera d, in Verbindung mit Paragraph 82, Absatz eins, StVO schuldig erkannt wurde, in der Begründung des betreffenden Erkenntnisses brachte der Verwaltungsgerichtshof aber zum Ausdruck, daß "die belangte Behörde mit Recht den Tatbestand im Sinne des Paragraph 82, Absatz eins, StVO durch den Beschwerdeführer als verwirklicht angesehen" habe.
Im Beschwerdefall Zl. 1779/73 schließlich hatte der Verwaltungsgerichtshof einen Bescheid zu prüfen, mit dem der damalige Beschwerdeführer im Instanzenzug einer "Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 3 lit. d StVO" schuldig erkannt wurde. Mit dem Erkenntnis vom 6. November 1977 hat der Verwaltungsgerichtshof auch in diesem Beschwerdefall die betreffende Beschwerde als unbegründet abgewiesen und damit zu erkennen gegeben, daß im Fall einer Benützung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken ohne Vorliegen der Bewilligung nach dem X. Abschnitt der Straßenverkehrsordnung die Bestimmung des § 99 Abs. 3 lit. d StVO als die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt wird, anzusehen ist.Im Beschwerdefall Zl. 1779/73 schließlich hatte der Verwaltungsgerichtshof einen Bescheid zu prüfen, mit dem der damalige Beschwerdeführer im Instanzenzug einer "Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz 3, Litera d, StVO" schuldig erkannt wurde. Mit dem Erkenntnis vom 6. November 1977 hat der Verwaltungsgerichtshof auch in diesem Beschwerdefall die betreffende Beschwerde als unbegründet abgewiesen und damit zu erkennen gegeben, daß im Fall einer Benützung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken ohne Vorliegen der Bewilligung nach dem römisch zehn. Abschnitt der Straßenverkehrsordnung die Bestimmung des Paragraph 99, Absatz 3, Litera d, StVO als die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt wird, anzusehen ist.
Den wiederholt vertretenen Standpunkt, daß in derartigen Fällen § 82 Abs. 1 StVO die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt wird, darstellt, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht mehr aufrecht zu erhalten. Diese Bestimmung sieht lediglich vor, daß für die Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs, z.B. zu gewerblichen Tätigkeiten und zur Werbung, unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften eine Bewilligung erforderlich ist. § 82 Abs. 1 (in Verbindung mit Abs. 5) StVO ist somit gesetzliche Grundlage für Bescheide, mit denen im Rahmen eines nach den Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 (d.h. nicht nach denen des Verwaltungsstrafgesetzes 1950) durchzuführenden Verwaltungsverfahrens darüber entschieden wird, ob die von einer Partei angestrebte Bewilligung erteilt oder versagt wird. Wer hingegen ohne Bewilligung nach dem X. Abschnitt der Straßenverkehrsordnung 1960 Straßen (einschließlich des dazugehörigen - darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes) zu verkehrsfremden Zwecken benützt, verwirklicht das Tatbild des § 99 Abs. 3 lit. d StVO. Durch eine solche Straßenbenützung wird somit die Verwaltungsvorschrift des § 99 Abs. 3 lit. d StVO verletzt. Die Benützung als deliktische Tathandlung wird nicht von § 82 Abs. 1 StVO, sondern eben von § 99 Abs 3 lit. d StVO erfaßt.Den wiederholt vertretenen Standpunkt, daß in derartigen Fällen Paragraph 82, Absatz eins, StVO die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt wird, darstellt, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht mehr aufrecht zu erhalten. Diese Bestimmung sieht lediglich vor, daß für die Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs, z.B. zu gewerblichen Tätigkeiten und zur Werbung, unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften eine Bewilligung erforderlich ist. Paragraph 82, Absatz eins, (in Verbindung mit Absatz 5,) StVO ist somit gesetzliche Grundlage für Bescheide, mit denen im Rahmen eines nach den Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 (d.h. nicht nach denen des Verwaltungsstrafgesetzes 1950) durchzuführenden Verwaltungsverfahrens darüber entschieden wird, ob die von einer Partei angestrebte Bewilligung erteilt oder versagt wird. Wer hingegen ohne Bewilligung nach dem römisch zehn. Abschnitt der Straßenverkehrsordnung 1960 Straßen (einschließlich des dazugehörigen - darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes) zu verkehrsfremden Zwecken benützt, verwirklicht das Tatbild des Paragraph 99, Absatz 3, Litera d, StVO. Durch eine solche Straßenbenützung wird somit die Verwaltungsvorschrift des Paragraph 99, Absatz 3, Litera d, StVO verletzt. Die Benützung als deliktische Tathandlung wird nicht von Paragraph 82, Absatz eins, StVO, sondern eben von Paragraph 99, Absatz 3, Litera d, StVO erfaßt.
4. In der Äußerung, die die belangte Behörde anläßlich des vom Verwaltungsgerichtshof nach § 41 Abs. 1 zweiter Satz VwGG 1965 gefaßten Beschlusses abgegeben hat, finden sich u.a. folgende Ausführungen: 4. In der Äußerung, die die belangte Behörde anläßlich des vom Verwaltungsgerichtshof nach Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz VwGG 1965 gefaßten Beschlusses abgegeben hat, finden sich u.a. folgende Ausführungen:
"Der .... Gerichtshof hat in bisheriger Rechtsprechung (z.B.
im Erkenntnis vom 1. Dezember 1977, Zl. 269/77) zum Ausdruck gebracht, daß die Bestimmungen des § 99 StVO 1960 keinerlei Tatbestände anführen, die zum Tatbild von Verwaltungsübertretungen gehören, sondern vielmehr nur Merkmale zur Bemessung der Strafhöhe beinhalten würden.im Erkenntnis vom 1. Dezember 1977, Zl. 269/77) zum Ausdruck gebracht, daß die Bestimmungen des Paragraph 99, StVO 1960 keinerlei Tatbestände anführen, die zum Tatbild von Verwaltungsübertretungen gehören, sondern vielmehr nur Merkmale zur Bemessung der Strafhöhe beinhalten würden.
Die belangte Behörde ist daher bis jetzt nach dem Grundsatz vorgegangen, daß die alleinige Zitierung des § 99 Abs. 3 lit. d StVO 1960 in jenem Spruchteil des Straferkenntnisses erster Instanz, in welchem die Strafbemessung erfolgte, als gesetzeskonform anzusehen ist."Die belangte Behörde ist daher bis jetzt nach dem Grundsatz vorgegangen, daß die alleinige Zitierung des Paragraph 99, Absatz 3, Litera d, StVO 1960 in jenem Spruchteil des Straferkenntnisses erster Instanz, in welchem die Strafbemessung erfolgte, als gesetzeskonform anzusehen ist."
Das in diesen Ausführungen zitierte Erkenntnis vom 1. Dezember 1977, Zl. 269/77, enthält sicherlich ganz allgemein die Aussage, daß § 99 StVO lediglich Merkmale zur Bemessung der Strafhöhe anführe. Diese Aussage vermag jedoch der Verwaltungsgerichtshof nicht mehr aufrecht zu erhalten. Die gegenteilige Rechtslage ergibt sich augenfällig aus § 99 Abs. 4 lit. a StVO, wo mangels entsprechender anderweitiger Regelung in der Straßenverkehrsordnung offensichtlich zwei Straftatbestände und eben zugleich noch in Verbindung mit dem Einleitungssatz des § 99 Abs. 4 StVO Merkmale für die Bemessung der Strafe vorgesehen sind. Was die Benützung von Straßen (einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes) zu verkehrsfremden Zwecken ohne Vorliegen der erforderlichen Bewilligung nach dem X. Abschnitt der Straßenverkehrsordnung 1960 anlangt, findet sich das für die Erfüllung des strafbaren Tatbestandes maßgebende Tatbestandselement, nämlich die Benützung ohne Bewilligung, ebenfalls nur in § 99, nämlich in dessen Absatz 3 lit. d StVO.Das in diesen Ausführungen zitierte Erkenntnis vom 1. Dezember 1977, Zl. 269/77, enthält sicherlich ganz allgemein die Aussage, daß Paragraph 99, StVO lediglich Merkmale zur Bemessung der Strafhöhe anführe. Diese Aussage vermag jedoch der Verwaltungsgerichtshof nicht mehr aufrecht zu erhalten. Die gegenteilige Rechtslage ergibt sich augenfällig aus Paragraph 99, Absatz 4, Litera a, StVO, wo mangels entsprechender anderweitiger Regelung in der Straßenverkehrsordnung offensichtlich zwei Straftatbestände und eben zugleich noch in Verbindung mit dem Einleitungssatz des Paragraph 99, Absatz 4, StVO Merkmale für die Bemessung der Strafe vorgesehen sind. Was die Benützung von Straßen (einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes) zu verkehrsfremden Zwecken ohne Vorliegen der erforderlichen Bewilligung nach dem römisch zehn. Abschnitt der Straßenverkehrsordnung 1960 anlangt, findet sich das für die Erfüllung des strafbaren Tatbestandes maßgebende Tatbestandselement, nämlich die Benützung ohne Bewilligung, ebenfalls nur in Paragraph 99,, nämlich in dessen Absatz 3 Litera d, StVO.
5. Die belangte Behörde hat die vom Beschwerdeführer erhobene Berufung gegen ein Straferkenntnis, mit welchem der Beschwerdeführer einer Verwaltungsübertretung nach § 82 Abs. 1 StVO schuldig erkannt worden ist, abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis sowohl hinsichtlich des Schuldspruches als auch der verhängten Strafe bestätigt. Der Schuldspruch enthielt entgegen der Regelung des § 44 a lit. b VStG 1950 nicht die Zitierung einer durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift, sondern an deren Stelle die Zitierung des § 82 Abs. 1 StVO, in welcher Regelung die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Straßen(und Luftraum)benützung ohne Vorliegen der erforderlichen Bewilligung tatbestandsmäßig nicht erfaßt ist. 5. Die belangte Behörde hat die vom Beschwerdeführer erhobene Berufung gegen ein Straferkenntnis, mit welchem der Beschwerdeführer einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 82, Absatz eins, StVO schuldig erkannt worden ist, abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis sowohl hinsichtlich des Schuldspruches als auch der verhängten Strafe bestätigt. Der Schuldspruch enthielt entgegen der Regelung des Paragraph 44, a Litera b, VStG 1950 nicht die Zitierung einer durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift, sondern an deren Stelle die Zitierung des Paragraph 82, Absatz eins, StVO, in welcher Regelung die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Straßen(und Luftraum)benützung ohne Vorliegen der erforderlichen Bewilligung tatbestandsmäßig nicht erfaßt ist.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 lit. a und b VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I lit. A Z. 1 und Art. III Abs. 2 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 542/1977. Im Zusammenhang mit der Einbringung der Beschwerde hatte der Beschwerdeführer lediglich zweimal S 70,-- an Eingabengebühren (die Beschwerde war nach § 24 Abs. 1 VwGG 1965 lediglich zweifach einzubringen), einmal S 70,-- an Vollmachtsgebühr und einmal S 20,-- an Beilagengebühr (der angefochtene Bescheid war der Beschwerde nach § 28 Abs. 5 VwGG 1965 lediglich in einem Exemplar anzuschließen) zu entrichten. Das Mehrbegehren an Stempelgebühren war daher abzuweisen. Wien, am 9. Oktober 1979Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz eins, Litera a und b VwGG 1965 in Verbindung mit Artikel römisch eins, lit. A Ziffer eins und Artikel römisch drei, Absatz 2, der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 542 aus 1977,. Im Zusammenhang mit der Einbringung der Beschwerde hatte der Beschwerdeführer lediglich zweimal S 70,-- an Eingabengebühren (die Beschwerde war nach Paragraph 24, Absatz eins, VwGG 1965 lediglich zweifach einzubringen), einmal S 70,-- an Vollmachtsgebühr und einmal S 20,-- an Beilagengebühr (der angefochtene Bescheid war der Beschwerde nach Paragraph 28, Absatz 5, VwGG 1965 lediglich in einem Exemplar anzuschließen) zu entrichten. Das Mehrbegehren an Stempelgebühren war daher abzuweisen. Wien, am 9. Oktober 1979
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1977001601.X00Im RIS seit
06.03.2002Zuletzt aktualisiert am
14.10.2016