Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §4 Abs1 lita;Rechtssatz
Da weder die Verpflichtung zum sofortigen Anhalten nach § 4 Abs 1 lit a StVO noch die Verletzung der Verpflichtung zur Verständigung der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle nach § 4 Abs 2 StVO den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, liegt Straffreiheit iSd § 99 Abs 6 lit c StVO nicht vor.Da weder die Verpflichtung zum sofortigen Anhalten nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, StVO noch die Verletzung der Verpflichtung zur Verständigung der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle nach Paragraph 4, Absatz 2, StVO den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, liegt Straffreiheit iSd Paragraph 99, Absatz 6, Litera c, StVO nicht vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1979000611.X03Im RIS seit
19.11.2003