TE Vwgh Erkenntnis 1979/10/10 1902/79

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Veröffentlicht am 10.10.1979
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark;
L82000 Bauordnung;
L82006 Bauordnung Steiermark;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §40;
AVG §42 Abs1;
AVG §43 Abs3;
AVG §63 Abs1;
BauO Stmk 1968 §62;
BauRallg impl;
VwRallg impl;
  1. AVG § 40 heute
  2. AVG § 40 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 40 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 40 gültig von 18.08.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999
  5. AVG § 40 gültig von 01.02.1991 bis 17.08.1999
  1. AVG § 42 heute
  2. AVG § 42 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 42 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 42 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  5. AVG § 42 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 42 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Beachte

Vorgeschichte: 3450/78 E 12. September 1979;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Lehne und die Hofräte Dr. Straßmann, DDr. Hauer, Dr. Würth und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Forster, über die Beschwerde der OHG N, in G, vertreten durch Dr. Reinhard Hohenberg, Rechtsanwalt in Graz, Schönaugasse 4, gegen den Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Bausache, zu Recht erkannt:

Spruch

Gemäß § 42 Abs. 5 VwGG 1965, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 316/1976, in Verbindung mit § 62 dieses Gesetzes und mit § 66 Abs. 4 AVG 1950 wird der Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 15. Dezember 1978, Zl. A 17-K-10676/3- 1973, dahin gehend abgeändert, dass die Auflage Punkt 4) zu entfallen hat. Gemäß Paragraph 42, Absatz 5, VwGG 1965, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 316 aus 1976,, in Verbindung mit Paragraph 62, dieses Gesetzes und mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 wird der Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 15. Dezember 1978, Zl. A 17-K-10676/3- 1973, dahin gehend abgeändert, dass die Auflage Punkt 4) zu entfallen hat.

Die Landeshauptstadt Graz hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 1.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin führt in der Beschwerde aus, ihr sei mit dem im Spruch erwähnten Bescheid vom 15. Dezember 1978 die Baubewilligung zur Errichtung einer Lagerhalle erteilt worden. Gegen diesen Bescheid habe sie mit Schreiben vom 29. Dezember 1978 das Rechtsmittel der Berufung ergriffen und über diese Berufung sei trotz Ablaufes der Frist von sechs Monaten noch nicht entschieden worden. In ihrer Berufung habe sie beantragt, den erwähnten Bescheid dahin gehend abzuändern, dass die Auflage Punkt

4) zu entfallen habe. Da der Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz nicht fristgerecht entschieden habe, habe sie Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben und den Antrag gestellt, dem Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz die Nachholung der Entscheidung innerhalb angemessener Frist aufzutragen, ansonsten den Akt an sich zu ziehen und in der Sache selbst zu erkennen, dass der Berufung stattgegeben werde.

Da auf Grund der Beschwerde zu erkennen war, dass die Voraussetzungen für die Erhebung einer Säumnisbeschwerde im Sinne des § 27 VwGG 1965 vorliegen, leitete der Verwaltungsgerichtshof mit Verfügung vom 10. Juli 1979 das Vorverfahren gemäß § 35 Abs. 2 VwGG 1965 ein und stellte es der belangten Behörde gemäß § 36 Abs. 2 VwGG 1965 frei, innerhalb der Frist von acht Wochen den versäumten Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides vorzulegen. Mit Schriftsatz vom 25. Juli 1979 teilte die belangte Behörde mit, dass der Akt im Hinblick auf die Anfechtung des Widmungsbescheides zur Zl. 3450/78 dem Verwaltungsgerichtshof am 1. März 1979 vorgelegt worden sei. Es sei dem Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz daher nicht möglich gewesen, eine Berufungsentscheidung zu treffen und aus demselben Grund sei die belangte Behörde auch nicht in der Lage, eine Gegenschrift einzubringen. Da auf Grund der Beschwerde zu erkennen war, dass die Voraussetzungen für die Erhebung einer Säumnisbeschwerde im Sinne des Paragraph 27, VwGG 1965 vorliegen, leitete der Verwaltungsgerichtshof mit Verfügung vom 10. Juli 1979 das Vorverfahren gemäß Paragraph 35, Absatz 2, VwGG 1965 ein und stellte es der belangten Behörde gemäß Paragraph 36, Absatz 2, VwGG 1965 frei, innerhalb der Frist von acht Wochen den versäumten Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides vorzulegen. Mit Schriftsatz vom 25. Juli 1979 teilte die belangte Behörde mit, dass der Akt im Hinblick auf die Anfechtung des Widmungsbescheides zur Zl. 3450/78 dem Verwaltungsgerichtshof am 1. März 1979 vorgelegt worden sei. Es sei dem Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz daher nicht möglich gewesen, eine Berufungsentscheidung zu treffen und aus demselben Grund sei die belangte Behörde auch nicht in der Lage, eine Gegenschrift einzubringen.

Da die Voraussetzungen für die Erhebung einer Säumnisbeschwerde gemäß § 27 VwGG 1965 vorliegen, und der versäumte Bescheid auch in der Folge nicht erlassen wurde, hatte der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 42 Abs. 5 VwGG 1965 in der Sache zu entscheiden. Da die Voraussetzungen für die Erhebung einer Säumnisbeschwerde gemäß Paragraph 27, VwGG 1965 vorliegen, und der versäumte Bescheid auch in der Folge nicht erlassen wurde, hatte der Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 42, Absatz 5, VwGG 1965 in der Sache zu entscheiden.

In ihrer Berufung bekämpften die Beschwerdeführer lediglich die Vorschreibung Punkt 4) des angefochtenen Bescheides, welche wie folgt lautet:

"Ladearbeiten auf der Freifläche dürfen an Werktagen nur zwischen 6 Uhr und 20 Uhr stattfinden, Samstag nur bis 15 Uhr, Sonntags und Feiertags ist jede Ladetätigkeit untersagt."

Aus welchen Erwägungen die Baubehörde erster Instanz sich berechtigt sah, diese Auflage festzusetzen, kann der Begründung des Bescheides nicht entnommen werden, weil sich die Begründung mit einem allgemeinen Hinweis auf das Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 27. April 1972 erschöpfte. Eine nähere Begründung hielt die Baubehörde erster Instanz offensichtlich deshalb als nicht erforderlich, weil die Beschwerdeführerin anlässlich der genannten Verhandlung am 27. April 1972 dem Verhandlungsprotokoll zufolge das Verhandlungsergebnis zustimmend zur Kenntnis nahm und die Einhaltung der festgelegten Vorschreibungen und Auflagen zusicherte. Über Antrag des Vertreters des Gesundheitsamtes war aber die Aufnahme der genannten Auflage in den zu erlassenden Bescheid in diesem Zeitpunkt schon vorgesehen.

In ihrer Berufung behauptet die Beschwerdeführerin, die Steiermärkische Bauordnung 1968 kenne keine Vorschriften, welche die verfügte zeitliche Benützungsbeschränkung ermögliche. Die Auflage Punkt 4) sei daher rechtswidrig. Selbst wenn aber die Steiermärkische Bauordnung eine solche Beschränkung zuließe, wäre die Berechtigung zur Erlassung einer solchen Auflage im Verfahren nicht erörtert worden.

Hinsichtlich der in der Widmungsbewilligung vorgesehenen Vorschreibung "Lagerungen sind ausschließlich in der geschlossenen Lagerhalle vorzunehmen" hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 12. September 1979, Zl. 3450/78, dargetan, dass eine solche Vorschreibung in den Bestimmungen der Steiermärkischen Bauordnung 1968 keine Deckung findet. In der Begründung des Erkenntnisses wurde unter anderem darauf verwiesen, dass sich eine solche Normierung unmittelbar auf den Betrieb der Beschwerdeführerin bezieht, für den im Zweifelsfall eine Zuständigkeit der Baubehörde nicht anzunehmen ist. Diese Überlegung gilt grundsätzlich auch für das Baubewilligungsverfahren, doch ist auf Grund der konkreten Rechtslage die Frage zu prüfen, ob nicht auch eine solche dem Betrieb betreffende Vorschreibung etwa aus Erwägungen eines von der Baubehörde wahrzunehmenden Immissionsschutzes vom Gesetzgeber als zulässig beurteilt wurde. Eine derartige Regelung enthält jedoch die Steiermärkische Bauordnung 1968, LGBl. Nr. 149/1968, in der Fassung der Bauordnungsnovelle 1976, LGBl. Nr. 61/1976, nicht. Nach § 62 Abs. 1 des Gesetzes hat die Baubehörde vielmehr einem Ansuchen mit schriftlichem Bescheid stattzugeben (erforderlichenfalls unter Auflagen), wenn die nach diesem Gesetz für die Bewilligung des Bauvorhabens geforderten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Zustimmung zum Verhandlungsergebnis schließt die Bekämpfung einer darin aufscheinenden Auflage aus rechtlichen Gründen nicht aus, weil sich ein Bescheid nur auf das Gesetz gründen kann. Da sich aber die angefochtene Vorschreibung gar nicht auf das Bauvorhaben als solches bezieht, vielmehr nur die Durchführung von Ladearbeiten auf bestimmten Flächen und zu bestimmten Zeiten beschränkt werden sollte, war dem Berufungsantrag stattzugeben und die bekämpfte Auflage spruchgemäß aufzuheben. Hinsichtlich der in der Widmungsbewilligung vorgesehenen Vorschreibung "Lagerungen sind ausschließlich in der geschlossenen Lagerhalle vorzunehmen" hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 12. September 1979, Zl. 3450/78, dargetan, dass eine solche Vorschreibung in den Bestimmungen der Steiermärkischen Bauordnung 1968 keine Deckung findet. In der Begründung des Erkenntnisses wurde unter anderem darauf verwiesen, dass sich eine solche Normierung unmittelbar auf den Betrieb der Beschwerdeführerin bezieht, für den im Zweifelsfall eine Zuständigkeit der Baubehörde nicht anzunehmen ist. Diese Überlegung gilt grundsätzlich auch für das Baubewilligungsverfahren, doch ist auf Grund der konkreten Rechtslage die Frage zu prüfen, ob nicht auch eine solche dem Betrieb betreffende Vorschreibung etwa aus Erwägungen eines von der Baubehörde wahrzunehmenden Immissionsschutzes vom Gesetzgeber als zulässig beurteilt wurde. Eine derartige Regelung enthält jedoch die Steiermärkische Bauordnung 1968, Landesgesetzblatt Nr. 149 aus 1968,, in der Fassung der Bauordnungsnovelle 1976, Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 1976,, nicht. Nach Paragraph 62, Absatz eins, des Gesetzes hat die Baubehörde vielmehr einem Ansuchen mit schriftlichem Bescheid stattzugeben (erforderlichenfalls unter Auflagen), wenn die nach diesem Gesetz für die Bewilligung des Bauvorhabens geforderten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Zustimmung zum Verhandlungsergebnis schließt die Bekämpfung einer darin aufscheinenden Auflage aus rechtlichen Gründen nicht aus, weil sich ein Bescheid nur auf das Gesetz gründen kann. Da sich aber die angefochtene Vorschreibung gar nicht auf das Bauvorhaben als solches bezieht, vielmehr nur die Durchführung von Ladearbeiten auf bestimmten Flächen und zu bestimmten Zeiten beschränkt werden sollte, war dem Berufungsantrag stattzugeben und die bekämpfte Auflage spruchgemäß aufzuheben.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die Bestimmungen der §§ 47 ff VwGG 1965 sowie die Verordnung BGBl. Nr. 542/1977. Bemerkt wird, dass die Verzögerung der behördlichen Entscheidung nicht auf das Verschulden der Partei zurückzuführen ist und die belangte Behörde, abgesehen von dem in dieser Hinsicht wegen der Möglichkeit, die Aktenüberlassung zu beantragen, nicht überzeugenden Hinweis auf die Vorlage der Akten an den Verwaltungsgerichtshof nicht einmal den Versuch unternahm, Gründe nachzuweisen, die eine fristgerechte Erlassung des Bescheides im Sinne des § 55 Abs. 2 VwGG 1965 unmöglich gemacht hätten. Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die Bestimmungen der Paragraphen 47, ff VwGG 1965 sowie die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 542 aus 1977,. Bemerkt wird, dass die Verzögerung der behördlichen Entscheidung nicht auf das Verschulden der Partei zurückzuführen ist und die belangte Behörde, abgesehen von dem in dieser Hinsicht wegen der Möglichkeit, die Aktenüberlassung zu beantragen, nicht überzeugenden Hinweis auf die Vorlage der Akten an den Verwaltungsgerichtshof nicht einmal den Versuch unternahm, Gründe nachzuweisen, die eine fristgerechte Erlassung des Bescheides im Sinne des Paragraph 55, Absatz 2, VwGG 1965 unmöglich gemacht hätten.

Wien, am 10. Oktober 1979

Schlagworte

Auflagen BauRallg7 Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4 Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungsrecht und Präklusion (AVG §42 Abs1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1979001902.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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