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L00019 Landesverfassung WienNorm
StVO 1960 §89a Abs7;Rechtssatz
Hat die Berufungsbehörde (hier: Stadtsenat von Wien seit 1.9.1978 auf Grund des § 99 der Wr. Stadtverfassung i. d. Nov 1978/12 der Berufungsseant) einen Bescheid der ersten Instanz hinsichtlich einer Kostenvorschreibung nach § 89 a Abs 7 StVO 1960 gem § 66 Abs 2 AVG 1950 aufgehoben, so liegt einerseits in Ermangelung eines anzufechtenden erstinstanzlichen Bescheides - auf dessen Erlassung mangels eines Parteibegehrens auch kein Anspruch besteht - die Säumigkeit einer Berufungsbehörde und andererseits auch die Säumigkeit einer (im Wege eines Devolutionsantrages angerufenen) obersten Behörde nicht vor, da die Anträge der Bfrin auf Übergang der Entscheidungspflicht wegen Unzulässigkeit (keine aufrechte Berufung infolge der Entscheidung nach § 66 Abs 2 A VG 1950 mehr vorhanden) zurückgewiesen worden sind. Damit konnte auch keine Zuständigkeit der obersten Behörde zu einer Sachentscheidung (§ 27 VwGG 1965) begründet werden, weshalb die Beschwerde zurückzuweisen war.Hat die Berufungsbehörde (hier: Stadtsenat von Wien seit 1.9.1978 auf Grund des Paragraph 99, der Wr. Stadtverfassung i. d. Nov 1978/12 der Berufungsseant) einen Bescheid der ersten Instanz hinsichtlich einer Kostenvorschreibung nach Paragraph 89, a Absatz 7, StVO 1960 gem Paragraph 66, Absatz 2, AVG 1950 aufgehoben, so liegt einerseits in Ermangelung eines anzufechtenden erstinstanzlichen Bescheides - auf dessen Erlassung mangels eines Parteibegehrens auch kein Anspruch besteht - die Säumigkeit einer Berufungsbehörde und andererseits auch die Säumigkeit einer (im Wege eines Devolutionsantrages angerufenen) obersten Behörde nicht vor, da die Anträge der Bfrin auf Übergang der Entscheidungspflicht wegen Unzulässigkeit (keine aufrechte Berufung infolge der Entscheidung nach Paragraph 66, Absatz 2, A VG 1950 mehr vorhanden) zurückgewiesen worden sind. Damit konnte auch keine Zuständigkeit der obersten Behörde zu einer Sachentscheidung (Paragraph 27, VwGG 1965) begründet werden, weshalb die Beschwerde zurückzuweisen war.
Schlagworte
Anspruch auf Sachentscheidung Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1979001703.X01Im RIS seit
20.10.2003Zuletzt aktualisiert am
25.08.2009