Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §188 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2217/78 E 5. März 1979 VwSlg 5355 F/1979 RS 1Stammrechtssatz
Die in einer bloßen Ergebnisteilung bestehende Aufteilung des Gewinnanteiles des Bfrs mit seiner Ehefrau stellt eine Unterbeteiligung dar, über die, da keine Mitunternehmerschaft besteht und für derartige Fälle im Gesetz keinerlei Feststellungsverfahren vorgesehen ist, nur im Einzelveranlagungsverfahren des Bfrs abzusprechen ist (vgl Stoll "Die steurrechtl Behandlung von Unterbeteiligungen an Personengesellschaften", im ÖStZ 1967 S 159 ff).Die in einer bloßen Ergebnisteilung bestehende Aufteilung des Gewinnanteiles des Bfrs mit seiner Ehefrau stellt eine Unterbeteiligung dar, über die, da keine Mitunternehmerschaft besteht und für derartige Fälle im Gesetz keinerlei Feststellungsverfahren vorgesehen ist, nur im Einzelveranlagungsverfahren des Bfrs abzusprechen ist vergleiche Stoll "Die steurrechtl Behandlung von Unterbeteiligungen an Personengesellschaften", im ÖStZ 1967 S 159 ff).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1978002693.X02Im RIS seit
15.10.1979Zuletzt aktualisiert am
20.03.2019