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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §188 Abs1 impl;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1593/58 E 20. März 1959 VwSlg 1980 F/1959 RS 3Stammrechtssatz
Eine nicht nach außen in Erscheinung tretende Gesellschaft, eine sogenannte Innengesellschaft, ist weder Subjekt der Umsatzsteuer oder der Gewerbesteuer, noch kann bei ihr eine einheitliche Gewinnfeststellung durchgeführt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1978002693.X01Im RIS seit
15.10.1979Zuletzt aktualisiert am
20.03.2019