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ArbeitsrechtNorm
ArbVG §144 Abs1Beachte
Rechtssatz
Dem Vorsitzenden des Einigungsamtes kommt, wenn der bestellte Vorsitzende der Schlichtungsstelle ausscheidet, nur die Kompetenz zur Bestellung eines neuen Vorsitzenden der Schlichtungsstelle zu; zu einer Entscheidung des Regelungsstreites in der Sache selbst, sei es auch nur in Verfahrensfragen, ist er sachlich nicht zuständig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1978003396.X01Im RIS seit
29.10.2003Zuletzt aktualisiert am
21.07.2025