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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 3459/78 E 24. April 1979 RS 1 (Zusatz: Welche Menge Alkohol der Bfr tatsächlich genossen hat, und ob Alkoholgeruch aus dem Munde des Bfr festgestellt wurde, ist im Hinblick auf das positive Ergebnis der Atemluftprobe für die Berechtigung zur Vorführung nach § 5 Abs 4 lit a StVO unerheblich).Stammrechtssatz
Steht fest, daß der Bfr ein Fahrzeug gelenkt hat und ist die nach dem Lenken vorgenommene Atemluftprobe positiv ausgefallen, ist auch die Voraussetzung für die Vorführung zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehendem Arzt zwecks Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkung (§ 5 Abs 4 StVO) erfüllt.Steht fest, daß der Bfr ein Fahrzeug gelenkt hat und ist die nach dem Lenken vorgenommene Atemluftprobe positiv ausgefallen, ist auch die Voraussetzung für die Vorführung zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehendem Arzt zwecks Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkung (Paragraph 5, Absatz 4, StVO) erfüllt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1979002057.X01Im RIS seit
03.12.2003