RS Vwgh 2007/3/29 2004/07/0041

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Veröffentlicht am 29.03.2007
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art130 Abs2;
VStG §21 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/18/0153 E 29. September 1989 VwSlg 13014 A/1989 RS 1(Hier mit dem Zusatz: § 21 VStG ist als Anordnung zu verstehen, welche die Behörde verpflichtet, bei Zutreffen der genannten Kriterien von einer Strafe abzusehen.)

Stammrechtssatz

Nach stRSp des VwGH ermächtigt § 21 VStG die Behörde trotz der Verwendung des Wortes "kann" nicht zur Ermessenübung, sondern der Besch hat, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, einen Anspruch darauf, dass von dieser Bestimmung Gebrauch gemacht wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004070041.X09

Im RIS seit

14.05.2007

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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