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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/18/0153 E 29. September 1989 VwSlg 13014 A/1989 RS 1(Hier mit dem Zusatz: § 21 VStG ist als Anordnung zu verstehen, welche die Behörde verpflichtet, bei Zutreffen der genannten Kriterien von einer Strafe abzusehen.)Stammrechtssatz
Nach stRSp des VwGH ermächtigt § 21 VStG die Behörde trotz der Verwendung des Wortes "kann" nicht zur Ermessenübung, sondern der Besch hat, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, einen Anspruch darauf, dass von dieser Bestimmung Gebrauch gemacht wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004070041.X09Im RIS seit
14.05.2007Zuletzt aktualisiert am
14.12.2015