RS Vwgh 1979/10/19 3220/78

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.10.1979
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §46;
AVG §50 Abs1;
AVG §50 Abs2;
StVO 1960 §20 Abs2;

Rechtssatz

Eine zeugenschaftliche Vernehmung von Gendarmeriebeamten (Hinweis E VS 26.6.1978, 0695/77) kann unterbleiben, wenn die Überschreitung einer mit einem bestimmten Kfz gefahrenen Geschwindigkeit durch Radarfotos erwiesen ist (Zeit, Ort, Höhe der Geschwindigkeit).

Schlagworte

Beweismittel Skizzen Audio-Visuelle Medien Feststellen der Geschwindigkeit freie Beweiswürdigung Beweismittel Amtspersonen Meldungsleger Anzeigen Berichte Zeugenaussagen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1978003220.X01

Im RIS seit

07.11.2003

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten