Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §45 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leibrecht und die Hofräte Mag. Onder, Dr. Närr, Dr. Degischer und Dr. Pokorny als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Novak, über die Beschwerde des Dr. HK in W, vertreten durch Dr. Edwin Morent, Rechtsanwalt in Wien I, Spiegelgasse 19, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 4. Oktober 1978, Zl. I/7-3257/1-1978, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leibrecht und die Hofräte Mag. Onder, Dr. Närr, Dr. Degischer und Dr. Pokorny als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Novak, über die Beschwerde des Dr. HK in W, vertreten durch Dr. Edwin Morent, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Spiegelgasse 19, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 4. Oktober 1978, Zl. I/7-3257/1-1978, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bundesland Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 900,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 6. März 1978 wurde der Beschwerdeführer wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs. 2 StVO 1950 gemäß § 99 Abs. 3 lit. a leg. cit zu einer Geldstrafe in der Höhe von S 500,--Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 6. März 1978 wurde der Beschwerdeführer wegen einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 20, Absatz 2, StVO 1950 gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, leg. cit zu einer Geldstrafe in der Höhe von S 500,--
(Ersatzarreststrafe 48 Stunden) bestraft, weil er am 14. November 1977 um 16.24 Uhr als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Personenkraftwagens im Gemeindegebiet von Neulengbach auf der Autobahn-West, nächst dem Straßenkilometer 37,5 bei der Fahrt in Richtung Wien schneller als 130 km/h gefahren sei. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, der Schuldspruch gründe sich auf die Radarmessung des Landesgendarmeriekommandos für Niederösterreich. Durch die in dem vom Beschwerdeführer gegen eine von der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten wegen dieses Vorfalles erlassene Strafverfügung erhobenen Einspruch - der das Außerkrafttreten dieser Strafverfügung bewirkte - aufgestellte Behauptung, zur Tatzeit nicht am Tatort gefahren zu sein, werde die eindeutige Wahrnehmung der beiden Gendarmeriebeamten nicht glaubwürdig widerlegt. Die Höhe der Strafe scheine den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Beschwerdeführers angemessen.
Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer Berufung und führte dazu im wesentlichen aus, dass er zum Tatzeitpunkt nicht am Tatort gefahren, sein Dienstwagen zu diesem Zeitpunkt vor der Autobahn-Raststätte Linz-Ansfelden abgestellt gewesen sei und er bis 17 Uhr mit seinem Mitarbeiter Michael T., der dies bezeugen könne, mit dessen Personenkraftwagen im Raume Wels und Linz unterwegs gewesen sei. Dies könne auch durch die in der Firma des Beschwerdeführers aufliegenden Besuchsberichte bewiesen werden.
Die belangte Behörde ergänzte das Ermittlungsverfahren durch die Vernehmung des Zeugen Michael T. und Einsichtnahme in das Fahrtenbuch des Beschwerdeführers. Mit dem Bescheid vom 4. Oktober 1978 gab sie der Berufung keine Folge und bestätigte das angefochtene Straferkenntnis gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, wie aus dem vorliegenden Verwaltungsstrafakt zu ersehen sei, sei der Beschwerdeführer laut Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für Niederösterreich, Verkehrsabteilung, am 14. November 1977 mit dem Pkw, Kennzeichen N nnn.nnn, auf der Autobahn-West bei Straßenkilometer 37,5 im Gemeindegebiet von Neulengbach in Richtung Wien gefahren und habe während dieser Fahrt die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h dadurch überschritten, dass er laut Radarmessung mit 154 km/h gefahren sei. Der Beschwerdeführer habe bestritten, zur Tatzeit am Tatort in Richtung Wien gefahren zu sein, da sein Dienstwagen vielmehr bei der Autobahnraststätte Linz-Ansfelden gestanden sei; er habe zu der angegebenen Zeit nicht in Neulengbach sein können, da er mit seinem Mitarbeiter Michael T. bis 17 Uhr im Raume Linz und Wels mit dessen Pkw unterwegs gewesen sei. Als Beweis dafür habe der Beschwerdeführer Michael T. als Zeugen und die bei seiner Firma aufliegenden Besuchsberichte und das Fahrtenbuch angeboten. Der im Berufungsverfahren vernommene Zeuge habe nur sehr vage Zeitangaben darüber gemacht, wann der Beschwerdeführer von der Autobahnraststätte Linz-Ansfelden weggefahren sei. Nach dieser Aussage habe er den Beschwerdeführer etwa um 16.00 Uhr zur Autobahnraststätte Linz-Ansfelden gebracht und der genaue Zeitpunkt, an dem der Beschwerdeführer weggefahren sei, sei ihm nicht mehr erinnerlich. Diese Zeugenaussage habe nicht den vollen Beweis dafür erbringen können, dass der Beschwerdeführer noch - wie in der Berufung ausgeführt - bis 17.00 Uhr im Raume Wels-Linz mit dem Zeugen unterwegs gewesen sei. Gerade aus den Worten "etwa um 16.00 Uhr" der Zeugenaussage sei zu ersehen, dass die Abfahrt des Beschwerdeführers von der Autobahnraststätte auch einige Zeit vor 16.00 Uhr denkmöglich sei. Auch aus den Eintragungen des Fahrtenbuches sei nicht ersichtlich, zu welchem Zeitraum der Beschwerdeführer die Autobahnraststätte Linz-Ansfelden verlassen habe. Als weiteres Beweismittel seien die Besuchsberichte angeboten, doch nicht vorgelegt worden. Der Meldungsleger hingegen habe in seiner Relation vom 14. Jänner 1977 (richtig wohl 1978) einwandfrei und ausdrücklich erklärt, dass ein Irrtum im Datum oder in der Uhrzeit, nicht vorliege. Laut Stationsdienstbuch habe am 14. November 1977 in der Zeit zwischen 14.00 Uhr und 18.00 Uhr eine Radarkontrolle am gegenständlichen Ort stattgefunden. Dies sei auch eindeutig aus dem Radarfoto zu ersehen. Daher werde als erwiesen angenommen, dass der Beschwerdeführer zur gegenständlichen Zeit am Tatort mit dem in Rede stehenden Pkw gefahren sei. Der Beschwerdeführer habe die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit in seiner Berufung auch gar nicht bestritten. Der Beschwerdeführer verdiene monatlich ca. 16.000,-- netto, besitze kein Vermögen und sei für Gattin und drei Kinder sorgepflichtig. Bei Berücksichtigung dieser Umstände sei die verhängte Strafe auch bei bisheriger Straflosigkeit dem Verschulden (grobe Fahrlässigkeit) angemessen, da gerade Überschreitungen höchstzulässiger Fahrgeschwindigkeiten die häufigsten Unfallursachen seien. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Die belangte Behörde hat die Akten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen: Wenn der Beschwerdeführer die Verletzung von Verfahrensvorschriften behauptet, bekämpft er damit in Wahrheit lediglich die Beweiswürdigung der belangten Behörde.Die belangte Behörde ergänzte das Ermittlungsverfahren durch die Vernehmung des Zeugen Michael T. und Einsichtnahme in das Fahrtenbuch des Beschwerdeführers. Mit dem Bescheid vom 4. Oktober 1978 gab sie der Berufung keine Folge und bestätigte das angefochtene Straferkenntnis gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, wie aus dem vorliegenden Verwaltungsstrafakt zu ersehen sei, sei der Beschwerdeführer laut Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für Niederösterreich, Verkehrsabteilung, am 14. November 1977 mit dem Pkw, Kennzeichen N nnn.nnn, auf der Autobahn-West bei Straßenkilometer 37,5 im Gemeindegebiet von Neulengbach in Richtung Wien gefahren und habe während dieser Fahrt die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h dadurch überschritten, dass er laut Radarmessung mit 154 km/h gefahren sei. Der Beschwerdeführer habe bestritten, zur Tatzeit am Tatort in Richtung Wien gefahren zu sein, da sein Dienstwagen vielmehr bei der Autobahnraststätte Linz-Ansfelden gestanden sei; er habe zu der angegebenen Zeit nicht in Neulengbach sein können, da er mit seinem Mitarbeiter Michael T. bis 17 Uhr im Raume Linz und Wels mit dessen Pkw unterwegs gewesen sei. Als Beweis dafür habe der Beschwerdeführer Michael T. als Zeugen und die bei seiner Firma aufliegenden Besuchsberichte und das Fahrtenbuch angeboten. Der im Berufungsverfahren vernommene Zeuge habe nur sehr vage Zeitangaben darüber gemacht, wann der Beschwerdeführer von der Autobahnraststätte Linz-Ansfelden weggefahren sei. Nach dieser Aussage habe er den Beschwerdeführer etwa um 16.00 Uhr zur Autobahnraststätte Linz-Ansfelden gebracht und der genaue Zeitpunkt, an dem der Beschwerdeführer weggefahren sei, sei ihm nicht mehr erinnerlich. Diese Zeugenaussage habe nicht den vollen Beweis dafür erbringen können, dass der Beschwerdeführer noch - wie in der Berufung ausgeführt - bis 17.00 Uhr im Raume Wels-Linz mit dem Zeugen unterwegs gewesen sei. Gerade aus den Worten "etwa um 16.00 Uhr" der Zeugenaussage sei zu ersehen, dass die Abfahrt des Beschwerdeführers von der Autobahnraststätte auch einige Zeit vor 16.00 Uhr denkmöglich sei. Auch aus den Eintragungen des Fahrtenbuches sei nicht ersichtlich, zu welchem Zeitraum der Beschwerdeführer die Autobahnraststätte Linz-Ansfelden verlassen habe. Als weiteres Beweismittel seien die Besuchsberichte angeboten, doch nicht vorgelegt worden. Der Meldungsleger hingegen habe in seiner Relation vom 14. Jänner 1977 (richtig wohl 1978) einwandfrei und ausdrücklich erklärt, dass ein Irrtum im Datum oder in der Uhrzeit, nicht vorliege. Laut Stationsdienstbuch habe am 14. November 1977 in der Zeit zwischen 14.00 Uhr und 18.00 Uhr eine Radarkontrolle am gegenständlichen Ort stattgefunden. Dies sei auch eindeutig aus dem Radarfoto zu ersehen. Daher werde als erwiesen angenommen, dass der Beschwerdeführer zur gegenständlichen Zeit am Tatort mit dem in Rede stehenden Pkw gefahren sei. Der Beschwerdeführer habe die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit in seiner Berufung auch gar nicht bestritten. Der Beschwerdeführer verdiene monatlich ca. 16.000,-- netto, besitze kein Vermögen und sei für Gattin und drei Kinder sorgepflichtig. Bei Berücksichtigung dieser Umstände sei die verhängte Strafe auch bei bisheriger Straflosigkeit dem Verschulden (grobe Fahrlässigkeit) angemessen, da gerade Überschreitungen höchstzulässiger Fahrgeschwindigkeiten die häufigsten Unfallursachen seien. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Die belangte Behörde hat die Akten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen: Wenn der Beschwerdeführer die Verletzung von Verfahrensvorschriften behauptet, bekämpft er damit in Wahrheit lediglich die Beweiswürdigung der belangten Behörde.
§ 45 Abs. 2 AVG 1950 (§ 24 VStG 1950) normiert, dass die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Beweiswürdigung zu beurteilen hat, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Gemäß § 39 Abs. 2 AVG 1950 (§ 24 VStG 1950) hat die Behörde sich bei allen ihren Verfügungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen. Im vorliegenden Fall vermeint der Beschwerdeführer, das Verfahren sei deshalb mangelhaft geblieben, weil die belangte Behörde den Meldungsleger nicht als Zeugen vernommen und die vom Beschwerdeführer beantragte Beischaffung und Einsichtnahme in die bei seinem früheren Dienstgeber befindlichen Besuchsberichte nicht durchgeführt habe. Der Verwaltungsgerichtshof kann sich dieser Auffassung nicht anschließen. Der belangten Behörde kann nämlich nach Ansicht des Gerichtshofes nicht entgegengetreten werden, wenn sie den von ihr angenommenen Sachverhalt auf das Radarfoto und die Angaben der Gendarmeriebeamten stützte. Von der zeugenschaftlichen Vernehmung der Beamten konnte im vorliegenden Fall - auch im Einklang mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (verstärkter Senat) vom 26. Juni 1978, Zl. 695/77, auf das unter Erinnerung an die Bestimmung des Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung, BGBl. Nr. 45/1965, verwiesen wird - deshalb abgesehen werden, weil als Beweismittel ja nicht ausschließlich nur die Angaben des Meldungslegers und die (leugnende) Verantwortung des Beschwerdeführers, sondern das eindeutige Radarfoto, das die Angaben des Meldungslegers stützte, zu berücksichtigen waren. Bei dieser Sachlage hätte die belangte Behörde auch durch die zeugenschaftliche Vernehmung der Gendarmeriebeamten und durch die Einsichtnahme in die (vom Beschwerdeführer verfassten) Besuchsberichte zu keinem anderen (für den Beschwerdeführer) günstigeren Bescheid kommen können, zumal auch die Angaben des vom Beschwerdeführer genannten Zeugen Michael T. eine Auslegung zulassen, die die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen zu stützen vermögen.Paragraph 45, Absatz 2, AVG 1950 (Paragraph 24, VStG 1950) normiert, dass die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Beweiswürdigung zu beurteilen hat, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG 1950 (Paragraph 24, VStG 1950) hat die Behörde sich bei allen ihren Verfügungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen. Im vorliegenden Fall vermeint der Beschwerdeführer, das Verfahren sei deshalb mangelhaft geblieben, weil die belangte Behörde den Meldungsleger nicht als Zeugen vernommen und die vom Beschwerdeführer beantragte Beischaffung und Einsichtnahme in die bei seinem früheren Dienstgeber befindlichen Besuchsberichte nicht durchgeführt habe. Der Verwaltungsgerichtshof kann sich dieser Auffassung nicht anschließen. Der belangten Behörde kann nämlich nach Ansicht des Gerichtshofes nicht entgegengetreten werden, wenn sie den von ihr angenommenen Sachverhalt auf das Radarfoto und die Angaben der Gendarmeriebeamten stützte. Von der zeugenschaftlichen Vernehmung der Beamten konnte im vorliegenden Fall - auch im Einklang mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (verstärkter Senat) vom 26. Juni 1978, Zl. 695/77, auf das unter Erinnerung an die Bestimmung des Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, verwiesen wird - deshalb abgesehen werden, weil als Beweismittel ja nicht ausschließlich nur die Angaben des Meldungslegers und die (leugnende) Verantwortung des Beschwerdeführers, sondern das eindeutige Radarfoto, das die Angaben des Meldungslegers stützte, zu berücksichtigen waren. Bei dieser Sachlage hätte die belangte Behörde auch durch die zeugenschaftliche Vernehmung der Gendarmeriebeamten und durch die Einsichtnahme in die (vom Beschwerdeführer verfassten) Besuchsberichte zu keinem anderen (für den Beschwerdeführer) günstigeren Bescheid kommen können, zumal auch die Angaben des vom Beschwerdeführer genannten Zeugen Michael T. eine Auslegung zulassen, die die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen zu stützen vermögen.
Da die vom Beschwerdeführer behaupteten Verfahrensmängel nicht vorliegen, die Beschwerde aber darüber hinaus keine weiteren Rechtswidrigkeiten aufzuzeigen vermochte, war diese gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen.Da die vom Beschwerdeführer behaupteten Verfahrensmängel nicht vorliegen, die Beschwerde aber darüber hinaus keine weiteren Rechtswidrigkeiten aufzuzeigen vermochte, war diese gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, BGBl. Nr. 542.Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, Bundesgesetzblatt , Nr. 542.
Wien, am 19. Oktober 1979
Schlagworte
Beweismittel Skizzen Audio-Visuelle Medien Feststellen der Geschwindigkeit freie Beweiswürdigung Beweismittel Amtspersonen Meldungsleger Anzeigen Berichte ZeugenaussagenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1978003220.X00Im RIS seit
07.11.2003Zuletzt aktualisiert am
14.11.2009