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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §111;Rechtssatz
Die im § 42 Abs 1 ASVG enthaltene Pflicht, Einsicht in alle Geschäftsbücher und Belege sowie sonstigen Aufzeichnungen zu gewähren, ist im § 111 ASVG nicht unter Strafsanktion gestellt.Die im Paragraph 42, Absatz eins, ASVG enthaltene Pflicht, Einsicht in alle Geschäftsbücher und Belege sowie sonstigen Aufzeichnungen zu gewähren, ist im Paragraph 111, ASVG nicht unter Strafsanktion gestellt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1978002095.X01Im RIS seit
11.07.2001