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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §66 Abs2 litf;Rechtssatz
Die Anwendung des § 66 Abs 3 lit a KFG 1967 (über den Anschluß der Geltung von strafbaren Handlungen als bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs 1) kommt nur in den Fällen des Abs 2 lit a bis d in Betracht. Liegt jedoch eine unter § 66 Abs 2 lit f leg cit zu subsumierende Handlung vor, dann ist es rechtlich unerheblich, ob sie zu einer unbedingt oder unter Gewährung einer bedingten Strafnachsicht ausgesprochenen gerichtlichen Verurteilung geführt hat (§ 99 Abs 6 lit c StVO 1960) oder von der Verwaltungsbehörde als Übertretung geahndet worden ist.Die Anwendung des Paragraph 66, Absatz 3, Litera a, KFG 1967 (über den Anschluß der Geltung von strafbaren Handlungen als bestimmte Tatsachen im Sinne des Absatz eins,) kommt nur in den Fällen des Absatz 2, Litera a bis d in Betracht. Liegt jedoch eine unter Paragraph 66, Absatz 2, Litera f, leg cit zu subsumierende Handlung vor, dann ist es rechtlich unerheblich, ob sie zu einer unbedingt oder unter Gewährung einer bedingten Strafnachsicht ausgesprochenen gerichtlichen Verurteilung geführt hat (Paragraph 99, Absatz 6, Litera c, StVO 1960) oder von der Verwaltungsbehörde als Übertretung geahndet worden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1979001882.X03Im RIS seit
23.10.2003