RS Vwgh 1979/10/19 1882/79

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Veröffentlicht am 19.10.1979
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1955 §64 Abs2;
KFG 1967 §74 Abs3;
  1. KFG 1967 § 74 gültig von 01.01.1968 bis 31.10.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1704/65 E 20. Jänner 1966 RS 5

Stammrechtssatz

Das Gesetz schreibt der Behörde für die Feststellung des Mangels der Verlässlichkeit keine Frist vor. Nicht nur länger zurückliegende Vorstrafen, sondern auch bereits getilgte Vorstrafen können bei Annahme der Unverlässlichkeit eines Fahrzeuglenkers eine mitentscheidende Rolle spielen. Die Androhung der Entziehung des Führerscheines ist nur dann zulässig, wenn die Voraussetzungen für die Entziehung selbst gegeben sind. Weder die Entziehung noch der Ausspruch auf welche Zeit der Betreffende unfähig sei, einen Führerschein wieder zu erlangen, ist eine Ermessensentscheidung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1979001882.X01

Im RIS seit

23.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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