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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1955 §64 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1704/65 E 20. Jänner 1966 RS 5Stammrechtssatz
Das Gesetz schreibt der Behörde für die Feststellung des Mangels der Verlässlichkeit keine Frist vor. Nicht nur länger zurückliegende Vorstrafen, sondern auch bereits getilgte Vorstrafen können bei Annahme der Unverlässlichkeit eines Fahrzeuglenkers eine mitentscheidende Rolle spielen. Die Androhung der Entziehung des Führerscheines ist nur dann zulässig, wenn die Voraussetzungen für die Entziehung selbst gegeben sind. Weder die Entziehung noch der Ausspruch auf welche Zeit der Betreffende unfähig sei, einen Führerschein wieder zu erlangen, ist eine Ermessensentscheidung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1979001882.X01Im RIS seit
23.10.2003