RS Vwgh 2007/3/29 2006/07/0010

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Veröffentlicht am 29.03.2007
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Index

L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Niederösterreich
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §1;
FlVfGG §50 Abs2;
FlVfLG NÖ 1975 §1;
FlVfLG NÖ 1975 §42;

Rechtssatz

In einem Fall, in dem der Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs in Niederösterreich die Durchführung eines Verfahrens nach § 42 NÖ FlVfLG 1975 wegen des Erwerbes von - an seine in Niederösterreich liegenden Grundstücke angrenzenden - Flächen in Wien beantragt, ist für die Beurteilung einer flurbereinigenden Maßnahme als im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben der §§ 1 und 42 NÖ FlVfLG 1975 stehend, der landwirtschaftliche Betrieb, seine vor der Maßnahme oder vor dem Vertrag oder Übereinkommen gegebene Situation und der danach dadurch eingetretene Erfolg entscheidend. Der landwirtschaftliche Betrieb und die Beurteilung der mit der Maßnahme einhergehenden Verbesserung seines Erfolges steht im Mittelpunkt der genannten Verfahren. Auch die Feststellung der Erforderlichkeit einer Flurbereinigungsmaßnahme nach § 42 NÖ FlVfLG 1975 hat sich allein an der Verbesserung des Erfolges des landwirtschaftlichen Betriebes zu orientieren; dies ergibt sich eindeutig aus dem Verweis auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 NÖ FlVfLG 1975.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006070010.X04

Im RIS seit

14.05.2007

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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