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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §10 Abs1;Rechtssatz
Die Strafvollmacht eines im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung bereits Verstorbenen reicht zum Nachweis der Vertretungsbefugnis des einschreitenden Rechtsanwaltes für den ruhenden Nachlaß nicht aus.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1978002623.X01Im RIS seit
16.10.2003