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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §31;Rechtssatz
Bei Gefahr einer Gewässerverunreinigung (hier. Tankwagenunfall) ist die Behörde wegen Gefahr im Verzuge nicht verhalten, zur Beseitigung dieser Gefahr Kostenvoranschläge oder Vergleichsofferte einzuholen, um die Höhe der erforderlichen und unverzüglich vorzunehmenden Maßnahmen festzustellen und die Vergabe der Aufträge von Gewässerschutzmaßnahmen nach bestimmten Richtlinien, wie sie für die Ausschreibung öffentlicher Bauten vorgesehen ist, vorzunehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1979001554.X02Im RIS seit
17.10.2003Zuletzt aktualisiert am
22.01.2016