RS Vwgh 1979/10/24 1554/79

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Veröffentlicht am 24.10.1979
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §31;
  1. WRG 1959 § 31 heute
  2. WRG 1959 § 31 gültig ab 05.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2002
  3. WRG 1959 § 31 gültig von 01.01.2000 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  4. WRG 1959 § 31 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  5. WRG 1959 § 31 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Bei Gefahr einer Gewässerverunreinigung (hier. Tankwagenunfall) ist die Behörde wegen Gefahr im Verzuge nicht verhalten, zur Beseitigung dieser Gefahr Kostenvoranschläge oder Vergleichsofferte einzuholen, um die Höhe der erforderlichen und unverzüglich vorzunehmenden Maßnahmen festzustellen und die Vergabe der Aufträge von Gewässerschutzmaßnahmen nach bestimmten Richtlinien, wie sie für die Ausschreibung öffentlicher Bauten vorgesehen ist, vorzunehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1979001554.X02

Im RIS seit

17.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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