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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §80 Abs1 impl;Rechtssatz
Die in den §§ 54 ff LAO Wr bezeichneten Vertreter haben in Hinsicht auf die Verbindlichkeit nach § 7 Abs 1 LAO Wr ihre mit den Aufgaben der Buchhaltung betrauten Organe jedenfalls in solchen Abständen zu kontrollieren, die es ausschließen, daß ihnen Steuerrückstände verborgen bleiben.Die in den Paragraphen 54, ff LAO Wr bezeichneten Vertreter haben in Hinsicht auf die Verbindlichkeit nach Paragraph 7, Absatz eins, LAO Wr ihre mit den Aufgaben der Buchhaltung betrauten Organe jedenfalls in solchen Abständen zu kontrollieren, die es ausschließen, daß ihnen Steuerrückstände verborgen bleiben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1979000111.X01Im RIS seit
24.10.1979