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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §10 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2294/79Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Dolp und die Hofräte Dr. Hrdlicka, Dr. Baumgartner, Dr. Griesmacher und Dr. Weiss als Richter, im Beisein des Richters Dr. Gerhard, als Schriftführer, den Beschluss gefasst:
Spruch
1. Dem Antrag des KB in I, vertreten durch Dr. Walter Spiess, Rechtsanwalt in Innsbruck, Andreas-Hofer-Straße 4, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 12. März 1979, Zl. IIa-7413/5, betreffend Taxikonzession, wird nicht stattgegeben. 1. Dem Antrag des KB in römisch eins, vertreten durch Dr. Walter Spiess, Rechtsanwalt in Innsbruck, Andreas-Hofer-Straße 4, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 12. März 1979, Zl. IIa-7413/5, betreffend Taxikonzession, wird nicht stattgegeben.
2. Die Beschwerde des KB in I, vertreten durch Dr. Walter Spiess, Rechtsanwalt in Innsbruck, Andreas-Hofer-Straße 4, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 12. März 1979, Zl. IIa-7413/5, betreffend Taxikonzession, wird zurückgewiesen. 2. Die Beschwerde des KB in römisch eins, vertreten durch Dr. Walter Spiess, Rechtsanwalt in Innsbruck, Andreas-Hofer-Straße 4, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 12. März 1979, Zl. IIa-7413/5, betreffend Taxikonzession, wird zurückgewiesen.
Begründung
Zu 1: Der Antragsteller bringt vor, es habe der Stadtmagistrat Innsbruck seinem Ansuchen um Verleihung der Konzession für das Taxigewerbe mit einem Standort in Innsbruck mit dem Bescheid vom 8. Juni 1976 keine Folge gegeben. Der dagegen eingebrachten Berufung habe der Landeshauptmann von Tirol mit dem Bescheid vom 2. April 1977 keine Folge gegeben. Diesen Bescheid habe der Verwaltungsgerichtshof mit dem Erkenntnis vom 10. Mai 1978 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. In diesem Verfahrensstadium sei der Antragsteller durch Rechtsanwalt Dr. Eberhard Wilhelm vertreten gewesen.
Mit dem Schreiben vom 14. Juni 1978 habe das Amt der Tiroler Landesregierung dem zuvor genannten Rechtsanwalt mitgeteilt, dass wegen umfangreicher Erhebungen mit einer Berufungsvorentscheidung in nächster Zeit nicht gerechnet werden könne. Da der Antragsteller bis Ende März 1979 "nichts mehr gehört" habe, sei er der Auffassung gewesen, "dass ihm das Verfahren zu lange dauert". Er habe dann das Vollmachtsverhältnis mit Rechtsanwalt Dr. Eberhard Wilhelm einverständlich gelöst. Am 29. März 1979 sei der Antragsteller in der Kanzlei des nunmehr ausgewiesenen Vertreters erschienen und habe diesen ersucht, ihn in diesem Verfahren weiter zu vertreten, wobei er den Auftrag erteilt habe, beim Bundesministerium für Verkehr einen Devolutionsantrag (§ 73 AVG 1950) zu stellen. Dieser Antrag sei noch am 2. April 1979 verfasst und am 3. April 1979 zur Post gegeben worden. Mit Schreiben vom 2. April 1979 habe der Antragsteller eine Durchschrift dieses Antrages erhalten. Am 8. August 1979 habe der einschreitende Rechtsanwalt im Wege des Amtes der Tiroler Landesregierung den Bescheid des Bundesministeriums für Verkehr vom 10. Juli 1979 erhalten, mit dem der Devolutionsantrag des Antragstellers abgewiesen worden sei. Aus der Begründung dieses Bescheides habe der einschreitende Rechtsanwalt festgestellt, dass dem Rechtsanwalt Dr. Eberhard Wilhelm am 2. April 1979 der Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 12. März 1979 zugestellt worden sei, mit dem der Berufung des Antragstellers gegen den Bescheid des Stadtmagistrates Innsbruck vom 8. Juni 1976 (neuerlich) keine Folge gegeben worden sei.Mit dem Schreiben vom 14. Juni 1978 habe das Amt der Tiroler Landesregierung dem zuvor genannten Rechtsanwalt mitgeteilt, dass wegen umfangreicher Erhebungen mit einer Berufungsvorentscheidung in nächster Zeit nicht gerechnet werden könne. Da der Antragsteller bis Ende März 1979 "nichts mehr gehört" habe, sei er der Auffassung gewesen, "dass ihm das Verfahren zu lange dauert". Er habe dann das Vollmachtsverhältnis mit Rechtsanwalt Dr. Eberhard Wilhelm einverständlich gelöst. Am 29. März 1979 sei der Antragsteller in der Kanzlei des nunmehr ausgewiesenen Vertreters erschienen und habe diesen ersucht, ihn in diesem Verfahren weiter zu vertreten, wobei er den Auftrag erteilt habe, beim Bundesministerium für Verkehr einen Devolutionsantrag (Paragraph 73, AVG 1950) zu stellen. Dieser Antrag sei noch am 2. April 1979 verfasst und am 3. April 1979 zur Post gegeben worden. Mit Schreiben vom 2. April 1979 habe der Antragsteller eine Durchschrift dieses Antrages erhalten. Am 8. August 1979 habe der einschreitende Rechtsanwalt im Wege des Amtes der Tiroler Landesregierung den Bescheid des Bundesministeriums für Verkehr vom 10. Juli 1979 erhalten, mit dem der Devolutionsantrag des Antragstellers abgewiesen worden sei. Aus der Begründung dieses Bescheides habe der einschreitende Rechtsanwalt festgestellt, dass dem Rechtsanwalt Dr. Eberhard Wilhelm am 2. April 1979 der Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 12. März 1979 zugestellt worden sei, mit dem der Berufung des Antragstellers gegen den Bescheid des Stadtmagistrates Innsbruck vom 8. Juni 1976 (neuerlich) keine Folge gegeben worden sei.
Zum damaligen Zeitpunkt sei aber das Vollmachtsverhältnis mit dem zuvor genannten Rechtsanwalt bereits aufgelöst gewesen. Das neue Vollmachtsverhältnis habe sich aus dem Antrag gemäß § 73 AVG 1950 ergeben, der allerdings beim Bundesministerium für Verkehr überreicht worden und zum damaligen Zeitpunkt dem Amt der Tiroler Landesregierung nicht bekannt gewesen sei. Wenn man den Standpunkt einnehme, dass die Zustellung des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 12. März 1979 an Rechtsanwalt Dr. Eberhard Wilhelm trotz der vorhergegangenen Vollmachtskündigung rechtsgültig erfolgt sei, dann sei der Antragsteller der Auffassung, dass ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren sei. Auf Grund der Mitteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 8. August 1979 habe der einschreitende Rechtsanwalt den Antragsteller um Aufklärung ersucht und in der Folge festgestellt, dass Rechtsanwalt Dr. Eberhard Wilhelm dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. April 1979 mitgeteilt habe, dass der Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 12. März 1979 ergangen sei. Der Antragsteller sei der Auffassung gewesen, dass der Bescheid vom 12. März 1979 schon vor Lösung des Vollmachtsverhältnisses und vor der Aussprache mit dem einschreitenden Rechtsanwalt (29. März 1979) ergangen sein müsse und daher keine besondere Bedeutung für das laufende Verfahren habe. Die Zustellung eines Bescheides aus einem früheren Vollmachtsverhältnis an den alten Vollmachtsträger - wobei die Aufkündigung den Vollmachtsverhältnisses dieser Behörde nicht bekannt gewesen sei, aber einer anderen Verwaltungsbehörde bekannt gegeben worden sei - stelle für einen Rechtsunkundigen ein nicht vorhersehbares und unabwendbares Ereignis dar, an dem ihn kein persönliches Verschulden treffe. Die Versäumung der Frist zur Einbringung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde sei auf eine Verkettung unglücklicher Umstände zurückzuführen, die vor allem für den Antragsteller deshalb nicht erkennbar gewesen seien, weil sich die Termine 29. März 1979 und 2.April 1979 praktisch kreuzten und der rechtsunkundige Laie mit Recht der Auffassung habe sein können, dass ein zitierter Bescheid, der bereits am 12. März 1979 ergangen sei, in den nachträglich erfolgten Gesprächen rechtlich inkludiert und daher von seinem Standpunkt aus keiner weiteren Aktivitäten bedurft habe. Rechtsunkundige Laien können vor allem den Zeitpunkt der Bescheiderlassung von dem Zeitpunkt der Bescheidzustellung im gegenständlichen Fall nicht auseinander halten, wenn die rechtlichen Besprechungen zu diesem Zeitpunkt erfolgten.Zum damaligen Zeitpunkt sei aber das Vollmachtsverhältnis mit dem zuvor genannten Rechtsanwalt bereits aufgelöst gewesen. Das neue Vollmachtsverhältnis habe sich aus dem Antrag gemäß Paragraph 73, AVG 1950 ergeben, der allerdings beim Bundesministerium für Verkehr überreicht worden und zum damaligen Zeitpunkt dem Amt der Tiroler Landesregierung nicht bekannt gewesen sei. Wenn man den Standpunkt einnehme, dass die Zustellung des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 12. März 1979 an Rechtsanwalt Dr. Eberhard Wilhelm trotz der vorhergegangenen Vollmachtskündigung rechtsgültig erfolgt sei, dann sei der Antragsteller der Auffassung, dass ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren sei. Auf Grund der Mitteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 8. August 1979 habe der einschreitende Rechtsanwalt den Antragsteller um Aufklärung ersucht und in der Folge festgestellt, dass Rechtsanwalt Dr. Eberhard Wilhelm dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. April 1979 mitgeteilt habe, dass der Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 12. März 1979 ergangen sei. Der Antragsteller sei der Auffassung gewesen, dass der Bescheid vom 12. März 1979 schon vor Lösung des Vollmachtsverhältnisses und vor der Aussprache mit dem einschreitenden Rechtsanwalt (29. März 1979) ergangen sein müsse und daher keine besondere Bedeutung für das laufende Verfahren habe. Die Zustellung eines Bescheides aus einem früheren Vollmachtsverhältnis an den alten Vollmachtsträger - wobei die Aufkündigung den Vollmachtsverhältnisses dieser Behörde nicht bekannt gewesen sei, aber einer anderen Verwaltungsbehörde bekannt gegeben worden sei - stelle für einen Rechtsunkundigen ein nicht vorhersehbares und unabwendbares Ereignis dar, an dem ihn kein persönliches Verschulden treffe. Die Versäumung der Frist zur Einbringung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde sei auf eine Verkettung unglücklicher Umstände zurückzuführen, die vor allem für den Antragsteller deshalb nicht erkennbar gewesen seien, weil sich die Termine 29. März 1979 und 2.April 1979 praktisch kreuzten und der rechtsunkundige Laie mit Recht der Auffassung habe sein können, dass ein zitierter Bescheid, der bereits am 12. März 1979 ergangen sei, in den nachträglich erfolgten Gesprächen rechtlich inkludiert und daher von seinem Standpunkt aus keiner weiteren Aktivitäten bedurft habe. Rechtsunkundige Laien können vor allem den Zeitpunkt der Bescheiderlassung von dem Zeitpunkt der Bescheidzustellung im gegenständlichen Fall nicht auseinander halten, wenn die rechtlichen Besprechungen zu diesem Zeitpunkt erfolgten.
Aus diesen Gründen werde der vorliegende Antrag gestellt.
Nach § 46 Abs. 1 VwGG 1965 ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand einer Partei, die im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof eine Frist versäumt hat und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, auf Antrag zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten.Nach Paragraph 46, Absatz eins, VwGG 1965 ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand einer Partei, die im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof eine Frist versäumt hat und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, auf Antrag zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten.
Zu den Voraussetzungen für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gehört somit, dass die Partei an der Versäumung der Frist kein Verschulden trifft. Selbst ein unabwendbares Ereignis wird daher nicht als Wiedereinsetzungsgrund anerkannt, wenn der Eintritt durch die Partei zumindest leicht fahrlässig verursacht werde (vgl. die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. März 1976, Slg. N.F. Nr. 9024/A, und vom 28. November 1978, Zl. 1167/78; auf Art. 14 Abs. 4 und 7 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, wird hingewiesen).Zu den Voraussetzungen für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gehört somit, dass die Partei an der Versäumung der Frist kein Verschulden trifft. Selbst ein unabwendbares Ereignis wird daher nicht als Wiedereinsetzungsgrund anerkannt, wenn der Eintritt durch die Partei zumindest leicht fahrlässig verursacht werde vergleiche , die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. März 1976, Slg. N.F. Nr. 9024/A, und vom 28. November 1978, Zl. 1167/78; auf Artikel 14, Absatz 4 und 7 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, wird hingewiesen).
Aus der Begründung des vorliegenden Antrages und den diesem beigeschlossenen Unterlagen, insbesondere dem Bescheid des Bundesministers für Verkehr vom 10. Juli 1979 und dem - an den Antragsteller gerichteten Schreiben des Rechtsanwaltes Dr. Eberhard Wilhelm vom 2. April 1979, ergibt sich, dass der Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 12. März 1979 dem zuvor genannten Rechtsanwalt am 2. April 1979 zugestellt worden ist. Aus den unter 2. dargestellten Gründen hat der Verwaltungsgerichtshof von der Rechtswirksamkeit dieser Zustellung auszugehen. Die Versäumung der - sechswöchigen - Beschwerdefrist sei, wird vom Antragsvorbringen gefolgt, darauf zurückzuführen, dass einerseits das Auftragsverhältnis mit dem zunächst bevollmächtigten Rechtsanwalt bereits vor dem 2. April 1979 - Rechtsanwalt Dr. Eberhard Wilhelm - bezieht sich in dem zitierten Schreiben vom 2. April 1979 in diesem Zusammenhang auf "eine telefonische Absprache" mit dem Antragsteller "vom 30. März 1979" - aufgelöst worden sei und andererseits der einschreitende Rechtsanwalt von der Erlassung des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 12. März 1979 erst durch den Inhalt des Bescheides des Bundesministers für Verkehr vom 10. Juli 1979 Kenntnis erlangt habe. Aus dem Antragsvorbringen ergibt sich aber auch, dass dem Antragsteller die Zustellung des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 12. März 1979 seit dem Erhalt des Schreibens des Rechtsanwaltes Dr. Eberhard Wilhelm vom 2. April 1979 jedenfalls bekannt sein musste. Dieses Schreiben enthielt neben der Mitteilung, dass der "Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 12. 3. 1979 ...., mit welchem die Berufung vom 8. 6. 1976 abgewiesen wurde" ergangen sei, auch den Hinweis, dass die seinerzeit vom Antragsteller dem Rechtsanwalt zur Verfügung gestellten Unterlagen samt einschlägigen Bescheiden und Verständigungen in der Kanzlei des Rechtsanwaltes abgeholt werden können. Der vom Antragsteller ins Treffen geführte Umstand, dass sich die Termine 29. März 1979 und 2. April 1979 "praktisch kreuzten", steht der Annahme, dass die Säumnis nicht ohne Verschulden des Antragstellers eingetreten ist, nicht entgegen. Abgesehen davon, dass dem Antragsvorbringen zufolge die Bevollmächtigung des einschreitenden Rechtsanwaltes mit dem - besonderen - Auftrag verbunden gewesen sei, einen Devolutionsantrag einzubringen, - woraus geschlossen werden kann, dass dem Antragsteller die verfahrensrechtliche Bedeutung der ihm einige Tage später mitgeteilten Zustellung des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol bekannt gewesen ist - hätte ein allfälliger Irrtum des Antragstellers über die Notwendigkeit "weiterer Aktivitäten" bei Anwendung der nach der gegebenen Sachlage, insbesondere im Zusammenhang mit dem Wechsel des Parteienvertreters, gebotenen und auch einem Rechtsunkundigen zumutbaren Aufmerksamkeit vermieden werden können.
Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher nicht stattzugeben.
Zu 2: Gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag wird die Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 12. März 1979 eingebracht. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers im Wiedereinsetzungsantrag davon auszugehen, dass dieser Bescheid am
2. Apil 1979 dem im Konzessionsverleihungsverfahren als Parteienvertreter (und Zustellungsbevollmächtigter) ausgewiesenen Rechtsanwalt Dr. Eberhard Wilhelm zugestellt worden ist. Die - am 16. August 1979 eingelangte - Beschwerde ist hingegen frühestens am 13. August 1979 zur Post gegeben und somit nach Ablauf der am 14. Mai 1979 endenden Beschwerdefrist erhoben worden.
Im vorliegenden Schriftsatz wird auch vorgebracht, es könne der Standpunkt eingenommen werden, dass die am 2. April 1979 erfolgte Zustellung mit Rücksicht auf die "vorangegangene Vollmachtskündigung" und die "Eingabe an das Verkehrsministerium mit der neuen Vollmacht" mangelhaft geblieben sei.
Die Bevollmächtigung des nunmehr einschreitenden Rechtsanwaltes ist jedoch zufolge der Sachverhaltsdarstellung im Wiedereinsetzungsantrag der Behörde frühestens im Zeitpunkt des Einlangens des am 3. April 1979, zur Post gegebenen Devolutionsantrages bekannt geworden. Bei dieser Sachlage muss nicht geprüft werden, ob sich der nur dem Bundesminister für Verkehr gegenüber - im Wege eines "unmittelbar bei der Behörde" (§ 73 Abs. 2 AVG 1950) einzubringenden und hier auch eingebrachten Devolutionsantrages - erbrachte Nachweis der Bevollmächtigung des neuen Parteienvertreters auf das Verfahren der Unterbehörden überhaupt rechtlich auszuwirken vermochte. Was aber den Umstand betrifft, dass das Auftragsverhältnis mit dem zunächst eingeschrittenen Rechtsanwalt schon vor dem 1. April 1979 aufgelöst worden sei, so hält der Verwaltungsgerichthof an der in ständiger Rechtsprechung vertretenen Rechtsanschauung fest, wonach die Kündigung einer Vollmacht der Behörde gegenüber nur dann wirksam werden kann, wenn ihr die Kündigung mitgeteilt wird (vgl. die Beschlüsse vom 6. April 1951, Slg. N.F. Nr. 2027/A, und vom 13. Juni 1960, Zl. 349/60, und das Erkenntnis vom 8. November 1971, Zl. 682/70). Dass eine derartige Mitteilung vor dem 2. April 1979 stattgefunden hätte, wird vom Beschwerdeführer nicht einmal behauptet.Die Bevollmächtigung des nunmehr einschreitenden Rechtsanwaltes ist jedoch zufolge der Sachverhaltsdarstellung im Wiedereinsetzungsantrag der Behörde frühestens im Zeitpunkt des Einlangens des am 3. April 1979, zur Post gegebenen Devolutionsantrages bekannt geworden. Bei dieser Sachlage muss nicht geprüft werden, ob sich der nur dem Bundesminister für Verkehr gegenüber - im Wege eines "unmittelbar bei der Behörde" (Paragraph 73, Absatz 2, AVG 1950) einzubringenden und hier auch eingebrachten Devolutionsantrages - erbrachte Nachweis der Bevollmächtigung des neuen Parteienvertreters auf das Verfahren der Unterbehörden überhaupt rechtlich auszuwirken vermochte. Was aber den Umstand betrifft, dass das Auftragsverhältnis mit dem zunächst eingeschrittenen Rechtsanwalt schon vor dem 1. April 1979 aufgelöst worden sei, so hält der Verwaltungsgerichthof an der in ständiger Rechtsprechung vertretenen Rechtsanschauung fest, wonach die Kündigung einer Vollmacht der Behörde gegenüber nur dann wirksam werden kann, wenn ihr die Kündigung mitgeteilt wird vergleiche die Beschlüsse vom 6. April 1951, Slg. N.F. Nr. 2027/A, und vom 13. Juni 1960, Zl. 349/60, und das Erkenntnis vom 8. November 1971, Zl. 682/70). Dass eine derartige Mitteilung vor dem 2. April 1979 stattgefunden hätte, wird vom Beschwerdeführer nicht einmal behauptet.
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG 1965 wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung zurückzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG 1965 wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 25. Oktober 1979
Schlagworte
Ende VertretungsbefugnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1979002293.X00Im RIS seit
25.10.1979Zuletzt aktualisiert am
31.10.2009