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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art102 Abs1;Rechtssatz
Wird einer Selbstverwaltungskörperschaft (hier Kammer der gewerblichen Wirtschaft als Musterregistrierungsamt) eine Aufgabe der staatlichen Verwaltung zur Besorgung im übertragenen Wirkungsbereich übertragen, liegt eine spezifisch organisierte Verwaltung vor, die durch besondere, allerdings weisungsgebundene und in den Instanzenzug eingeordnete - wenngleich von der (engeren) staatlichen Verwaltungsorganisation ausgegliederte - Organe besorgt wird. Der Umstand allein, daß eine Selbstverwaltungskörperschaft mit der Setzung von Verwaltungsakten vom Gesetzgeber betraut ist, schließt eine Überprüfung ihrer Entscheidungen im Instanzenzug nicht aus (Hinweis VfSlg 1946/1950, 2072/1950, 2500/1953, 4667/1964 und VwGH E 31.3.1955, 127/52, VwSlg 3702 A/1955). *Wird einer Selbstverwaltungskörperschaft (hier Kammer der gewerblichen Wirtschaft als Musterregistrierungsamt) eine Aufgabe der staatlichen Verwaltung zur Besorgung im übertragenen Wirkungsbereich übertragen, liegt eine spezifisch organisierte Verwaltung vor, die durch besondere, allerdings weisungsgebundene und in den Instanzenzug eingeordnete - wenngleich von der (engeren) staatlichen Verwaltungsorganisation ausgegliederte - Organe besorgt wird. Der Umstand allein, daß eine Selbstverwaltungskörperschaft mit der Setzung von Verwaltungsakten vom Gesetzgeber betraut ist, schließt eine Überprüfung ihrer Entscheidungen im Instanzenzug nicht aus (Hinweis VfSlg 1946 aus 1950,, 2072 aus 1950,, 2500 aus 1953,, 4667 aus 1964, und VwGH E 31.3.1955, 127/52, VwSlg 3702 A/1955). *
B 25.10.1979, 1861/78
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Diverses Organisationsrecht Körperschaften des öffentlichen Rechtes Selbstverwaltung VwRallg5/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1978001861.X02Im RIS seit
11.07.2001