RS Vwgh 1979/10/25 1323/79

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.10.1979
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Nach der zwingenden Vorschrift des § 16 Abs 1 VStG sind zugleich mit der Verhängung mehrerer Geldstrafen die für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit die jeweils an ihre Stelle (an die Stelle jeder der mehreren Geldstrafen) tretenden Freiheitsstrafen festzusetzen (RWdI).Nach der zwingenden Vorschrift des Paragraph 16, Absatz eins, VStG sind zugleich mit der Verhängung mehrerer Geldstrafen die für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit die jeweils an ihre Stelle (an die Stelle jeder der mehreren Geldstrafen) tretenden Freiheitsstrafen festzusetzen (RWdI).

Schlagworte

Strafnorm Mängel im Spruch Ersatzfreiheitsstrafe Strafnorm Mängel im Spruch gemeinsame Strafe für mehrere Delikte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1979001323.X01

Im RIS seit

09.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten