Index
40/01 VerwaltungsverfahrenRechtssatz
Nach der zwingenden Vorschrift des § 16 Abs 1 VStG sind zugleich mit der Verhängung mehrerer Geldstrafen die für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit die jeweils an ihre Stelle (an die Stelle jeder der mehreren Geldstrafen) tretenden Freiheitsstrafen festzusetzen (RWdI).Nach der zwingenden Vorschrift des Paragraph 16, Absatz eins, VStG sind zugleich mit der Verhängung mehrerer Geldstrafen die für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit die jeweils an ihre Stelle (an die Stelle jeder der mehreren Geldstrafen) tretenden Freiheitsstrafen festzusetzen (RWdI).
Schlagworte
Strafnorm Mängel im Spruch Ersatzfreiheitsstrafe Strafnorm Mängel im Spruch gemeinsame Strafe für mehrere DelikteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1979001323.X01Im RIS seit
09.10.2003Zuletzt aktualisiert am
07.02.2014