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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §149 Abs1;Rechtssatz
Die in der Schlußbesprechung über eine Betriebsprüfung vom Abgabepflichtigen formlos abgegebene Erklärung, die in Aussicht genommenen Bescheide bekämpfen zu wollen, ist grundsätzlich nicht als Anbringen iSd § 85 BAO und daher auch nicht als Berufung zu qualifizieren.Die in der Schlußbesprechung über eine Betriebsprüfung vom Abgabepflichtigen formlos abgegebene Erklärung, die in Aussicht genommenen Bescheide bekämpfen zu wollen, ist grundsätzlich nicht als Anbringen iSd Paragraph 85, BAO und daher auch nicht als Berufung zu qualifizieren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1979001807.X01Im RIS seit
29.10.1979