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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §82 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 0963/79Rechtssatz
Die in § 83 lit c StVO angeführten Höhen sind für sich allein nicht schon typischerweise dafür kennzeichnend, dass der dermaßen nach oben abgegrenzte Luftraum über der Straße schlechterdings schon für die Sicherheit des Straßenverkehrs (§ 82 Abs 1 Einleitungssatz) in Betracht kommen würde.Die in Paragraph 83, Litera c, StVO angeführten Höhen sind für sich allein nicht schon typischerweise dafür kennzeichnend, dass der dermaßen nach oben abgegrenzte Luftraum über der Straße schlechterdings schon für die Sicherheit des Straßenverkehrs (Paragraph 82, Absatz eins, Einleitungssatz) in Betracht kommen würde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1979000949.X05Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
17.01.2018