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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
StVO 1960 §82 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 0963/79Rechtssatz
§ 82 Abs 1 StVO iVm § 82 Abs 5 StVO stellt die gesetzliche Grundlage für Bescheide dar, mit denen im Rahmen eines nach den Vorschriften des AVG (nicht nach denen des VStG) durchzuführenden Verfahrens über eine von einer Partei angestrebte Bewilligung im erteilenden oder versagenden Sinne entschieden wird (vlg hingegen das Tatbild des § 99 Abs 3 lit d StVO welches derjenige verwirlicht, der ohne eine solche Bewilligung Straßen zu verkehrsfremden Zwecken benützt - siehe E VS 9.10.1979, 1601/77).Paragraph 82, Absatz eins, StVO in Verbindung mit Paragraph 82, Absatz 5, StVO stellt die gesetzliche Grundlage für Bescheide dar, mit denen im Rahmen eines nach den Vorschriften des AVG (nicht nach denen des VStG) durchzuführenden Verfahrens über eine von einer Partei angestrebte Bewilligung im erteilenden oder versagenden Sinne entschieden wird (vlg hingegen das Tatbild des Paragraph 99, Absatz 3, Litera d, StVO welches derjenige verwirlicht, der ohne eine solche Bewilligung Straßen zu verkehrsfremden Zwecken benützt - siehe E VS 9.10.1979, 1601/77).
Schlagworte
Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1979000949.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
17.01.2018