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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §82 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 0963/79Rechtssatz
Bei Anwendung des § 82 Abs 1 StVO sind die nach Maßgabe der konkreten Straßenverhältnisse in Betracht kommenden Belange der Sicherheit des Straßenverkehrs wahrzunehmen. Nur für den Fall, dass ein Verfahren über einen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach § 82 Abs 1 StVO hinsichtlich eines über einer Straße befindlichen Luftraumes, "der für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommt", durchzuführen ist, ist der Versagungstatbestand des § 83 lit c StVO zu beachten.Bei Anwendung des Paragraph 82, Absatz eins, StVO sind die nach Maßgabe der konkreten Straßenverhältnisse in Betracht kommenden Belange der Sicherheit des Straßenverkehrs wahrzunehmen. Nur für den Fall, dass ein Verfahren über einen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach Paragraph 82, Absatz eins, StVO hinsichtlich eines über einer Straße befindlichen Luftraumes, "der für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommt", durchzuführen ist, ist der Versagungstatbestand des Paragraph 83, Litera c, StVO zu beachten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1979000949.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
17.01.2018