RS Vwgh 2007/3/29 2005/16/0108

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Veröffentlicht am 29.03.2007
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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §33 TP19;

Rechtssatz

Beim Kreditvertrag handelt es sich um einen den Vertragstypen des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches nicht zuzuordnenden Vertrag sui generis. Darunter ist ein Vertrag zu verstehen, wodurch sich der Kreditgeber verpflichtet, dem Kreditnehmer auf dessen Verlangen Zahlungsmittel zur Verfügung zu stellen (vgl. die bei Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern Band I, Stempel- und Rechtsgebühren, Rz 4 zu § 33 TP 19 GebG, referierte Rechtsprechung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005160108.X08

Im RIS seit

17.05.2007

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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