RS Vwgh 1979/10/31 2651/77

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Veröffentlicht am 31.10.1979
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §293;
  1. BAO § 293 heute
  2. BAO § 293 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  3. BAO § 293 gültig von 18.07.1987 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  4. BAO § 293 gültig von 19.04.1980 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0278/74 E 18. Juni 1974 VwSlg 4706 F/1974 RS 1

Stammrechtssatz

Ein Berichtigungsbescheid gemäß § 293 BAO tritt - im Gegensatz zu den Fällen des § 251 BAO - nicht an die Stelle eines früheren Bescheides. Vielmehr entfaltet er Rechtswirkung nur, soweit er einen anderen, in seinem Rechtsbestand unberührt bleibenden Bescheid berichtigt. Der Berichtigungsbescheid ist daher nur insoweit anfechtbar, als sein Spruch den Spruch des berichtigten Bescheides ändert und dadurch in einer Weise in Rechte des Abgabepflichtigen eingegriffen wurde, die bisher durch den berichtigten Bescheid nicht berührt worden sind.Ein Berichtigungsbescheid gemäß Paragraph 293, BAO tritt - im Gegensatz zu den Fällen des Paragraph 251, BAO - nicht an die Stelle eines früheren Bescheides. Vielmehr entfaltet er Rechtswirkung nur, soweit er einen anderen, in seinem Rechtsbestand unberührt bleibenden Bescheid berichtigt. Der Berichtigungsbescheid ist daher nur insoweit anfechtbar, als sein Spruch den Spruch des berichtigten Bescheides ändert und dadurch in einer Weise in Rechte des Abgabepflichtigen eingegriffen wurde, die bisher durch den berichtigten Bescheid nicht berührt worden sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1977002651.X02

Im RIS seit

31.10.1979
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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