RS Vwgh 1979/10/31 2651/77

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Veröffentlicht am 31.10.1979
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §293;
  1. BAO § 293 heute
  2. BAO § 293 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  3. BAO § 293 gültig von 18.07.1987 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  4. BAO § 293 gültig von 19.04.1980 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

§ 293 BAO bietet keine Rechtsgrundlage dafür, den rechtsverbindlichen (normativen) Gehalt und damit die Substanz eines in Rechtskraft erwachsenen Bescheides zu verändern. Solcherart kommt einer im Spruch des Berichtigungsbescheides aufscheinenden Wiederholungsformel, "im übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen", keine rechtserhebliche Bedeutung zu.Paragraph 293, BAO bietet keine Rechtsgrundlage dafür, den rechtsverbindlichen (normativen) Gehalt und damit die Substanz eines in Rechtskraft erwachsenen Bescheides zu verändern. Solcherart kommt einer im Spruch des Berichtigungsbescheides aufscheinenden Wiederholungsformel, "im übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen", keine rechtserhebliche Bedeutung zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1977002651.X01

Im RIS seit

31.10.1979
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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