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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §293;Rechtssatz
Wird der im angefochtenen Bescheid der belangten Behörde unterlaufene Rechenfehler in der Handhabung des § 293 BAO berichtigt, dann ist den diesbezüglichen Beschwerdeausführungen der Boden entzogen und der Bfr insoweit klaglos gestellt worden. In einem solchen Falle ist der Bfr gemäß § 56 VwGG 1965 in der Frage des Aufwandersatzes als obsiegende Partei iSd § 47 Abs 1 VwGG zu behandeln, weshalb ihm auch der entsprechende Aufwandersatz zuzuerkennen ist (Hinweis E 17.9.1969, 706/69).Wird der im angefochtenen Bescheid der belangten Behörde unterlaufene Rechenfehler in der Handhabung des Paragraph 293, BAO berichtigt, dann ist den diesbezüglichen Beschwerdeausführungen der Boden entzogen und der Bfr insoweit klaglos gestellt worden. In einem solchen Falle ist der Bfr gemäß Paragraph 56, VwGG 1965 in der Frage des Aufwandersatzes als obsiegende Partei iSd Paragraph 47, Absatz eins, VwGG zu behandeln, weshalb ihm auch der entsprechende Aufwandersatz zuzuerkennen ist (Hinweis E 17.9.1969, 706/69).
Schlagworte
Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §36 Abs2 Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §56 erster Satz Gültigkeit der Kostenbestimmungen InhaltlichEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1977002527.X02Im RIS seit
31.10.1979