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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §105;Rechtssatz
Der Auftrag zur Vorlage einer Studie anläßlich der Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung zur Einleitung von Abwässern in ein fließendes Gewässer ist in dieser Form nicht durchsetzbar. Der Auftrag zur Abfassung einer Studie ist jedenfalls kein Ausspruch gemäß § 33 Abs 2 WRG 1959 (vgl. E VwGH vom 28. April 1966, 0652/65, VwSlg 6912 A/1966).Der Auftrag zur Vorlage einer Studie anläßlich der Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung zur Einleitung von Abwässern in ein fließendes Gewässer ist in dieser Form nicht durchsetzbar. Der Auftrag zur Abfassung einer Studie ist jedenfalls kein Ausspruch gemäß Paragraph 33, Absatz 2, WRG 1959 vergleiche E VwGH vom 28. April 1966, 0652/65, VwSlg 6912 A/1966).
pro domo Vermerk:
Daher Aufhebung des Bescheides über Beschwerde der zuständigen Gemeinde, welche behauptete, durch die Vorlage einer Studie zur Errichtung von Absetzteichen in ihren Rechten nach § 13 Abs 3 WRG 1959 und auch in ihren Rechten als Grundeigentümer berührt zu werden.Daher Aufhebung des Bescheides über Beschwerde der zuständigen Gemeinde, welche behauptete, durch die Vorlage einer Studie zur Errichtung von Absetzteichen in ihren Rechten nach Paragraph 13, Absatz 3, WRG 1959 und auch in ihren Rechten als Grundeigentümer berührt zu werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1979001568.X01Im RIS seit
17.10.2003