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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
StVO 1960 §5 Abs4;Rechtssatz
Ausführungen, daß nicht als (unmißverständliche) Weigerung iSd § 99 Abs 1 lit b i. Vbdg mit § 5 Abs 4 StVO angesehen werden könnte, wenn die (ursprünglich) eine ärztliche Vorführung verweigernde Bfin im Zuge der noch nicht abgeschlossenen Amtshandlung, bei der auch ein Beamter damit einverstanden gewesen sei, ihre Bereitschaft bekundet, nunmehr (auch im Hinblick auf die gegebene Belehrung über die Folgen einer Weigerung) dem Arzt vorgeführt zu werden. (hier: Aufhebung zur Klärung des genauen Ablaufs der Amtshandlung)Ausführungen, daß nicht als (unmißverständliche) Weigerung iSd Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, i. Vbdg mit Paragraph 5, Absatz 4, StVO angesehen werden könnte, wenn die (ursprünglich) eine ärztliche Vorführung verweigernde Bfin im Zuge der noch nicht abgeschlossenen Amtshandlung, bei der auch ein Beamter damit einverstanden gewesen sei, ihre Bereitschaft bekundet, nunmehr (auch im Hinblick auf die gegebene Belehrung über die Folgen einer Weigerung) dem Arzt vorgeführt zu werden. (hier: Aufhebung zur Klärung des genauen Ablaufs der Amtshandlung)
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1979002360.X01Im RIS seit
22.12.2003Zuletzt aktualisiert am
01.04.2009