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82/05 LebensmittelrechtNorm
LMG 1975 §7 Abs1 litc;Rechtssatz
Die Aufschrift: "kühl und trocken gelagert mindesthaltbar bis :Jänner 1980. Die Aufbrauchfrist ist zur Information des Verbrauchers und des Handels bestimmt und kann bei sachgemäßer Lagerung zwei bis drei Monate ohne Qualitätsverlust überschritten werden" ist - ihre inhaltliche Richtigkeit vorausgesetzt - keine zur Irreführung geeignete Angabe über die Haltbarkeit eines Lebensmittels.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1979001536.X01Im RIS seit
17.10.2003