RS Vwgh 1979/11/7 1041/79

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.11.1979
beobachten
merken

Index

63/02 Gehaltsgesetz
63/09 Allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht Nachkriegsrecht
Übergangsrecht

Norm

GehG 1956 §33 Abs1;
GÜG §22 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1443/72 B 28. September 1972 RS 1

Stammrechtssatz

Die Dienstbehörde ist nicht verpflichtet, über einen Antrag auf Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe mit Bescheid zu erkennen. Eine wegen Nichterledigung eines solchen Antrages erhobene Säumnisbeschwerde ist daher unzulässig. (Hinweis auf B vom 21. September 1951, Zl. 0596/50, VwSlg 2235 A/1951 und E vom 18. Mai 1966, Zl. 0195/66, VwSlg 6924 A/1966)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1979001041.X02

Im RIS seit

22.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten