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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Die Berufungsbehörde belastet ihren Bescheid nicht mit einer Rechtswidrigkeit, wenn sie den von der Behörde erster Instanz erlassenen wasserpolizeilichen Auftrag, der auf § 138 Abs 1 lit a WRG 1959 gestützt war, unter Heranziehung des § 138 Abs 2 WRG 1959 bestätigt.Die Berufungsbehörde belastet ihren Bescheid nicht mit einer Rechtswidrigkeit, wenn sie den von der Behörde erster Instanz erlassenen wasserpolizeilichen Auftrag, der auf Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 gestützt war, unter Heranziehung des Paragraph 138, Absatz 2, WRG 1959 bestätigt.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Auswechslung behördlicher Aufträge und MaßnahmenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1979001713.X01Im RIS seit
20.10.2003Zuletzt aktualisiert am
22.01.2016