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40/01 VerwaltungsverfahrenHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1323/79 E 25. Oktober 1979 RS 1Stammrechtssatz
Nach der zwingenden Vorschrift des § 16 Abs 1 VStG sind zugleich mit der Verhängung mehrerer Geldstrafen die für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit die jeweils an ihre Stelle (an die Stelle jeder der mehreren Geldstrafen) tretenden Freiheitsstrafen festzusetzen (RWdI).Nach der zwingenden Vorschrift des Paragraph 16, Absatz eins, VStG sind zugleich mit der Verhängung mehrerer Geldstrafen die für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit die jeweils an ihre Stelle (an die Stelle jeder der mehreren Geldstrafen) tretenden Freiheitsstrafen festzusetzen (RWdI).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1979001324.X01Im RIS seit
27.10.2003