RS Vwgh 1979/11/8 1324/79

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Veröffentlicht am 08.11.1979
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40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1323/79 E 25. Oktober 1979 RS 1

Stammrechtssatz

Nach der zwingenden Vorschrift des § 16 Abs 1 VStG sind zugleich mit der Verhängung mehrerer Geldstrafen die für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit die jeweils an ihre Stelle (an die Stelle jeder der mehreren Geldstrafen) tretenden Freiheitsstrafen festzusetzen (RWdI).Nach der zwingenden Vorschrift des Paragraph 16, Absatz eins, VStG sind zugleich mit der Verhängung mehrerer Geldstrafen die für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit die jeweils an ihre Stelle (an die Stelle jeder der mehreren Geldstrafen) tretenden Freiheitsstrafen festzusetzen (RWdI).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1979001324.X01

Im RIS seit

27.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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