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Sozialversicherung - ASVG - AlVGNorm
ASVG §76 Abs2 idF geändert durch BGBl 1980/585Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Jurasek und die Hofräte Dr. Liska, Dr. Iro, Mag. Öhler und Dr. Pichler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Magistratsrat Dr. Thumb, über die Beschwerde der Wiener Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte in Wien, vertreten durch Dr. Hans Krenn, Rechtsanwalt in Wien VI, Gumpendorferstraße 25, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 30. März 1979, Zl. MA 14-T 5/79, betreffend Herabsetzung der Beitragsgrundlage nach § 76 Abs. 2 ASVG (mitbeteiligte Partei: MT in W), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Jurasek und die Hofräte Dr. Liska, Dr. Iro, Mag. Öhler und Dr. Pichler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Magistratsrat Dr. Thumb, über die Beschwerde der Wiener Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte in Wien, vertreten durch Dr. Hans Krenn, Rechtsanwalt in Wien römisch sechs, Gumpendorferstraße 25, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 30. März 1979, Zl. MA 14-T 5/79, betreffend Herabsetzung der Beitragsgrundlage nach Paragraph 76, Absatz 2, ASVG (mitbeteiligte Partei: MT in W), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 900,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die mitbeteiligte Partei MT brachte am 14. Juli 1978 bei der Beschwerdeführerin einen Antrag auf Selbstversicherung in der Krankenversicherung ein. Sie beantragte unter einem Herabsetzung der Beitragsgrundlage, weil sie zur Deckung des Lebensunterhaltes für sich und ihren minderjährigen Sohn JT nur Unterhaltsleistungen ihres geschiedenen Ehemannes von S 2.600,-- monatlich, sowie eine Leistung der Sozialhilfe von S 1.929,-- monatlich erhalte.
Mit Bescheid vom 28. November 1978 lehnte die Beschwerdeführerin die begehrte Herabsetzung der Beitragsgrundlage mit der Begründung ab, die mitbeteiligte Partei habe als Sozialhilfeempfänger einen Rechtsanspruch auf Krankenhilfe. Daraus ergebe sich, daß der Sozialhilfeträger verpflichtet sei, auch für die Kosten einer freiwilligen Krankenversicherung aufzukommen. Der Anspruch der mitbeteiligten Partei auf Krankenhilfe gegen den Sozialversicherungsträger stelle einen Bestandteil ihres Vermögens dar, der bei der Beurteilung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse im Sinne des § 76 Abs. 2 ASVG zu berücksichtigen sei. Daher seien die Voraussetzungen einer Herabsetzung der Beitragsgrundlage nicht gegeben.Mit Bescheid vom 28. November 1978 lehnte die Beschwerdeführerin die begehrte Herabsetzung der Beitragsgrundlage mit der Begründung ab, die mitbeteiligte Partei habe als Sozialhilfeempfänger einen Rechtsanspruch auf Krankenhilfe. Daraus ergebe sich, daß der Sozialhilfeträger verpflichtet sei, auch für die Kosten einer freiwilligen Krankenversicherung aufzukommen. Der Anspruch der mitbeteiligten Partei auf Krankenhilfe gegen den Sozialversicherungsträger stelle einen Bestandteil ihres Vermögens dar, der bei der Beurteilung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse im Sinne des Paragraph 76, Absatz 2, ASVG zu berücksichtigen sei. Daher seien die Voraussetzungen einer Herabsetzung der Beitragsgrundlage nicht gegeben.
Gegen diesen Bescheid erhob die mitbeteiligte Partei Einspruch mit der Begründung, bei der Selbstversicherung nach § 16 ASVG sei ausschließlich der Versicherungswerber, nicht aber etwa der Sozialhilfeträger der Antragsteller. Nur die wirtschaftlichen Verhältnisse des ersteren seien im Sinne des § 76 Abs. 2 ASVG zu berücksichtigen. Der Sozialhilfeträger sei keinesfalls verpflichtet, dem Sozialhilfeempfänger die Beiträge in der Krankenversicherung in der gesetzlichen, d. h. nicht herabgesetzten Höhe zur Verfügung zu stellen, weil die Sozialhilfe grundsätzlich subsidiären Charakter habe. Dies komme auch in den §§ 323 ff ASVG, aber auch in § 292 Abs. 2 lit. f ASVG zum Ausdruck.Gegen diesen Bescheid erhob die mitbeteiligte Partei Einspruch mit der Begründung, bei der Selbstversicherung nach Paragraph 16, ASVG sei ausschließlich der Versicherungswerber, nicht aber etwa der Sozialhilfeträger der Antragsteller. Nur die wirtschaftlichen Verhältnisse des ersteren seien im Sinne des Paragraph 76, Absatz 2, ASVG zu berücksichtigen. Der Sozialhilfeträger sei keinesfalls verpflichtet, dem Sozialhilfeempfänger die Beiträge in der Krankenversicherung in der gesetzlichen, d. h. nicht herabgesetzten Höhe zur Verfügung zu stellen, weil die Sozialhilfe grundsätzlich subsidiären Charakter habe. Dies komme auch in den Paragraphen 323, ff ASVG, aber auch in Paragraph 292, Absatz 2, Litera f, ASVG zum Ausdruck.
Die Beschwerdeführerin beharrte in einer zu diesen Einspruch erstatteten Stellungnahme auf ihrer in ihrem Bescheid ausgedrückten Rechtsansicht.
Mit Bescheid vom 30. März 1979 gab der Landeshauptmann von Wien den Einspruch der mitbeteiligten Partei Folge und änderte den Bescheid der Beschwerdeführerin dahin ab, daß dem Antrag der mitbeteiligten Partei auf Herabsetzung der für ihre Selbstversicherung in der Krankenversicherung heranzuziehenden Beitragsgrundlage stattgegeben und diese Beitragsgrundlage für die Zeit ab Beginn der Selbstversicherung bis 31. Dezember 1979 mit dem gemäß § 76 Abs. 2 in Verbindung mit § 76 a Abs. 3 ASVG jeweils geltenden Mindestbetrag festgelegt werde. In der Begründung wurde nach Darstellung des Verfahrensablaufes bei der Beschwerdeführerin und der beiderseitigen Argumente ausgeführt, daß die „wirtschaftlichen Verhältnisse“ im Sinne des § 76 Abs. 2 ASVG - abgesehen von dem sich mit Unterhaltsforderungen des Versicherten gegen Ehegatten und geschiedene Ehegatten beschäftigender Abs. 3 dieses Paragraphen - in dieser Gesetzesstelle nicht näher umschrieben würden. Der Gesetzgeber habe jedoch in Zusammenhang mit einem vergleichsbaren Tatbestand, nämlich bei der Ermittlung der Einkünfte zur Feststellung des Anspruches auf Ausgleichszulage, in den §§ 292 ff ASVG eine solche Definition gegeben. Daher könnten die dortigen Begriffsbestimmungen herangezogen werden. Dies habe auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27. März 1968, Zl. 142/68, getan. Die von der mitbeteiligten Partei bezogene Sozialhilfe sei demnach gemäß § 292 Abs. 4 lit. f ASVG bei der Beurteilung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse außer acht zu lassen. Ihre sonstigen wirtschaftlichen Verhältnisse seien aber, bei einem gemäß § 76 Abs. 3 ASVG mit S 1.091,25 monatlich zu berücksichtigenden Unterhalt vom geschiedenen Ehemann, als so ungünstig anzusehen, daß eine Herabsetzung der Beitragsgrundlage zur Selbstversicherung auf den gesetzlich zulässigen Mindestbetrag angemessen sei. Ein Anspruch des Sozialhilfeempfängers auf Krankenhilfe begründe keinen weiteren Anspruch dahin, daß der Sozialhilfeträger Versicherungsbeiträge für den Erstgenannten zahle. Krankenhilfe sei nach den Bestimmungen des Wiener Sozialhilfegesetzes, nämlich, nur in Form von Sachleistungen, zu erbringen. Zuschüsse zu Beitragsleistungen an die Sozialversicherung stellten vielmehr eine Maßnahme der Befähigung zur Selbsthilfe im Sinne des § 5 des Wiener Sozialhilfegesetzes dar, auf die jedoch ein Rechtsanspruch nicht bestehe. In Hinblick auf die Bestimmungen der §§ 324 ff ASVG sei es unerfindlich, warum gebührende Leistungen aus der Sozialversicherung an einen Versicherten nicht zur Verringerung des bisher vom Sozialhilfeträger geleisteten Aufwandes führen sollten.Mit Bescheid vom 30. März 1979 gab der Landeshauptmann von Wien den Einspruch der mitbeteiligten Partei Folge und änderte den Bescheid der Beschwerdeführerin dahin ab, daß dem Antrag der mitbeteiligten Partei auf Herabsetzung der für ihre Selbstversicherung in der Krankenversicherung heranzuziehenden Beitragsgrundlage stattgegeben und diese Beitragsgrundlage für die Zeit ab Beginn der Selbstversicherung bis 31. Dezember 1979 mit dem gemäß Paragraph 76, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 76, a Absatz 3, ASVG jeweils geltenden Mindestbetrag festgelegt werde. In der Begründung wurde nach Darstellung des Verfahrensablaufes bei der Beschwerdeführerin und der beiderseitigen Argumente ausgeführt, daß die „wirtschaftlichen Verhältnisse“ im Sinne des Paragraph 76, Absatz 2, ASVG - abgesehen von dem sich mit Unterhaltsforderungen des Versicherten gegen Ehegatten und geschiedene Ehegatten beschäftigender Absatz 3, dieses Paragraphen - in dieser Gesetzesstelle nicht näher umschrieben würden. Der Gesetzgeber habe jedoch in Zusammenhang mit einem vergleichsbaren Tatbestand, nämlich bei der Ermittlung der Einkünfte zur Feststellung des Anspruches auf Ausgleichszulage, in den Paragraphen 292, ff ASVG eine solche Definition gegeben. Daher könnten die dortigen Begriffsbestimmungen herangezogen werden. Dies habe auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27. März 1968, Zl. 142/68, getan. Die von der mitbeteiligten Partei bezogene Sozialhilfe sei demnach gemäß Paragraph 292, Absatz 4, Litera f, ASVG bei der Beurteilung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse außer acht zu lassen. Ihre sonstigen wirtschaftlichen Verhältnisse seien aber, bei einem gemäß Paragraph 76, Absatz 3, ASVG mit S 1.091,25 monatlich zu berücksichtigenden Unterhalt vom geschiedenen Ehemann, als so ungünstig anzusehen, daß eine Herabsetzung der Beitragsgrundlage zur Selbstversicherung auf den gesetzlich zulässigen Mindestbetrag angemessen sei. Ein Anspruch des Sozialhilfeempfängers auf Krankenhilfe begründe keinen weiteren Anspruch dahin, daß der Sozialhilfeträger Versicherungsbeiträge für den Erstgenannten zahle. Krankenhilfe sei nach den Bestimmungen des Wiener Sozialhilfegesetzes, nämlich, nur in Form von Sachleistungen, zu erbringen. Zuschüsse zu Beitragsleistungen an die Sozialversicherung stellten vielmehr eine Maßnahme der Befähigung zur Selbsthilfe im Sinne des Paragraph 5, des Wiener Sozialhilfegesetzes dar, auf die jedoch ein Rechtsanspruch nicht bestehe. In Hinblick auf die Bestimmungen der Paragraphen 324, ff ASVG sei es unerfindlich, warum gebührende Leistungen aus der Sozialversicherung an einen Versicherten nicht zur Verringerung des bisher vom Sozialhilfeträger geleisteten Aufwandes führen sollten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie regen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Akten ihres Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt. Die mitbeteiligte Partei hat sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 76 Abs. 2 ASVG in der ab 1. Juli 1978 geltenden Fassung (Art. XIV Z. 1 des Eherechtsänderungsgesetzes, BGBl. Nr. 280/1978) lautet in den hier in Frage kommenden Teilen: „Die Selbstversicherung gemäß § 16 Abs. 1 ist unbeschadet Abs. 3 lit. a auf Antrag des Versicherten, .... in einer niedrigeren als der nach Abs. 1 Z. 1 in Betracht kommenden Lohnstufe zuzulassen, sofern dies nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Versicherten bzw. in den Fällen der lit. b nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Ehegatten, der die Ehescheidungsklage eingebracht hat, gerechtfertigt erscheint.“ Die durch die 33. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 68//1978 ab 1. Jänner 1979 erfolgten weiteren Änderungen des § 76 ASVG betreffen nicht die eben zitierten Teile des Abs. 2 dieses Paragraphen.Paragraph 76, Absatz 2, ASVG in der ab 1. Juli 1978 geltenden Fassung (Artikel römisch vierzehn, Ziffer eins, des Eherechtsänderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1978,) lautet in den hier in Frage kommenden Teilen: „Die Selbstversicherung gemäß Paragraph 16, Absatz eins, ist unbeschadet Absatz 3, Litera a, auf Antrag des Versicherten, .... in einer niedrigeren als der nach Absatz eins, Ziffer eins, in Betracht kommenden Lohnstufe zuzulassen, sofern dies nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Versicherten bzw. in den Fällen der Litera b, nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Ehegatten, der die Ehescheidungsklage eingebracht hat, gerechtfertigt erscheint.“ Die durch die 33. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 68//1978 ab 1. Jänner 1979 erfolgten weiteren Änderungen des Paragraph 76, ASVG betreffen nicht die eben zitierten Teile des Absatz 2, dieses Paragraphen.
Die in der Beschwerde vertretene Rechtsansicht, der Sozialhilfeträger selbst müsse für den Sozialhilfeempfänger die (unverminderten) Beiträge für die Selbstversicherung in der Krankenversicherung leisten, ist mit dem Wiener Sozialhilfegesetz vom 19. Dezember 1972, LGBI. Nr. 11/1973 (WSHG), nicht zu vereinbaren. Nach § 16 Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes umfaßt die Krankenhilfe verschiedene Sachleistungen, jedoch nicht Geldleistungen zu dem Zwecke, diese als Beiträge für die Selbstversicherung an den Sozialversicherungsträger weiterzuleiten. Da nach § 7 des genannten Gesetzes ein Rechtsanspruch des Hilfesuchenden nur auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes besteht, in dem die Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes behandelnden zweiten Abschnitt dieses Gesetzes aber Leistungen zu dem Zweck, daß daraus Krankenversicherungsbeiträge erbracht werden, nicht vorgesehen sind, ist die Rechtsansicht der Beschwerde, die mitbeteiligte Partei habe einen Rechtsanspruch gegen den Sozialhilfeträger darauf, daß dieser ihre Beiträge zur Selbstversicherung in der Krankenversicherung zahle, unrichtig. Die von der Beschwerde zitierte Bestimmung des § 124 Abs. 1 ASVG ist deshalb kein durchschlagendes Argument, weil nach Ablauf der dort normierten Wartezeit sehr wohl die Leistungen des Sozialversicherungsträgers einzusetzen haben.Die in der Beschwerde vertretene Rechtsansicht, der Sozialhilfeträger selbst müsse für den Sozialhilfeempfänger die (unverminderten) Beiträge für die Selbstversicherung in der Krankenversicherung leisten, ist mit dem Wiener Sozialhilfegesetz vom 19. Dezember 1972, LGBI. Nr. 11 aus 1973, (WSHG), nicht zu vereinbaren. Nach Paragraph 16, Absatz eins und 2 dieses Gesetzes umfaßt die Krankenhilfe verschiedene Sachleistungen, jedoch nicht Geldleistungen zu dem Zwecke, diese als Beiträge für die Selbstversicherung an den Sozialversicherungsträger weiterzuleiten. Da nach Paragraph 7, des genannten Gesetzes ein Rechtsanspruch des Hilfesuchenden nur auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes besteht, in dem die Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes behandelnden zweiten Abschnitt dieses Gesetzes aber Leistungen zu dem Zweck, daß daraus Krankenversicherungsbeiträge erbracht werden, nicht vorgesehen sind, ist die Rechtsansicht der Beschwerde, die mitbeteiligte Partei habe einen Rechtsanspruch gegen den Sozialhilfeträger darauf, daß dieser ihre Beiträge zur Selbstversicherung in der Krankenversicherung zahle, unrichtig. Die von der Beschwerde zitierte Bestimmung des Paragraph 124, Absatz eins, ASVG ist deshalb kein durchschlagendes Argument, weil nach Ablauf der dort normierten Wartezeit sehr wohl die Leistungen des Sozialversicherungsträgers einzusetzen haben.
Da die mitbeteiligte Partei nach dem Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens volljährig und eigenberechtigt ist, ist es rechtlich unentscheidend, auf wessen Veranlassung sie den Einspruch gegen den Bescheid der Beschwerdeführerin ergriffen hat.
Unter diesem Gesichtspunkt ist auch die Verfahrensrüge der Beschwerde dahin, es sei zu untersuchen, „wer nun tatsächlich die Kosten der Selbstversicherung der MT zu tragen“ habe und wer sie tatsächlich trage, verfehlt. Die belangte Behörde hat über die wirtschaftlichen Verhältnisse der mitbeteiligten Partei Feststellungen getroffen - in einem Punkte allerdings aktenwidrig, wenn sie annahm, die mitbeteiligte Partei beziehe von ihrem geschiedenen Ehegatten für sich selbst einen Unterhaltsbeitrag von S 2.000,-- monatlich; nach den im Akt erliegenden Beschlüssen des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien ist Unterhaltsgläubiger nicht die mitbeteiligte Partei, sondern ihr minderjähriger Sohn JT.
Diese Aktenwidrigkeit ist allerdings nicht wesentlich im Sinn des § 42 Abs. 2 lit. c Z. 1 VwGG 1965.Diese Aktenwidrigkeit ist allerdings nicht wesentlich im Sinn des Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, Ziffer eins, VwGG 1965.
Da es somit der Beschwerde nicht gelungen ist, die behauptete Rechtswidrigkeit des Inhaltes oder die behauptete Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften darzutun, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.Da es somit der Beschwerde nicht gelungen ist, die behauptete Rechtswidrigkeit des Inhaltes oder die behauptete Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften darzutun, war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf § 47 Abs. 2 lit. b, § 48 Abs. 2 lit. a und b VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I Z. 1 und 2 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, BGBl. Nr. 542.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraph 47, Absatz 2, Litera b,, Paragraph 48, Absatz 2, Litera a und b VwGG 1965 in Verbindung mit Artikel römisch eins, Ziffer eins und 2 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, Bundesgesetzblatt , Nr. 542.
Wien, am 9. November 1979
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1979001413.X00Im RIS seit
08.10.2003Zuletzt aktualisiert am
17.07.2023