RS Vwgh 1979/11/9 0019/78

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.11.1979
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §22 Abs1;
VStG §51 Abs4;
  1. VStG § 51 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VStG § 51 gültig von 01.11.2009 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2008
  3. VStG § 51 gültig von 01.01.2002 bis 31.10.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 51 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 51 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  6. VStG § 51 gültig von 01.10.1993 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 666/1993
  7. VStG § 51 gültig von 01.10.1993 bis 30.09.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 755/1992
  8. VStG § 51 gültig von 01.02.1991 bis 30.09.1993

Beachte

Fortgesetztes Verfahren: 0103/78 E 7. Dezember 1979;

Rechtssatz

Das Verbot der sog. reformatio in peius besteht auch dann, wenn die vom Verurteilten ergriffene Berufung zunächst zur Behebung des ergangenen Straferkenntnisses geführt hat und sodann die Erstbehörde neuerlich eine (höhere) Strafe ausspricht (Hinweis auf VwGH vom 9.1.1928, VwSlg 15.057/A und 9.6.1949, 1515/48, VwSlg 890 A/1949, hier hatte die erste Instanz nach Behebung ihres Straferkenntnisses durch die belangte Behörde dieser zufolge statt EINER wegen 10 Werbungen verhängten Geldstrafe von S 1000,-- infolge Berücksichtigung des § 22 VStG 1950 JE EINE GELDSTRAFE VON S 1000,-- verhängt.Das Verbot der sog. reformatio in peius besteht auch dann, wenn die vom Verurteilten ergriffene Berufung zunächst zur Behebung des ergangenen Straferkenntnisses geführt hat und sodann die Erstbehörde neuerlich eine (höhere) Strafe ausspricht (Hinweis auf VwGH vom 9.1.1928, VwSlg 15.057/A und 9.6.1949, 1515/48, VwSlg 890 A/1949, hier hatte die erste Instanz nach Behebung ihres Straferkenntnisses durch die belangte Behörde dieser zufolge statt EINER wegen 10 Werbungen verhängten Geldstrafe von S 1000,-- infolge Berücksichtigung des Paragraph 22, VStG 1950 JE EINE GELDSTRAFE VON S 1000,-- verhängt.

Schlagworte

Verbot der reformatio in peius

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1978000019.X02

Im RIS seit

12.08.2003

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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