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10/10 GrundrechteRechtssatz
Das Grundrecht der Freiheit der Erwerbsbetätigung ist nur unter den gesetzlichen Bedingungen zugesichert. Daher ist der (einfache) Gesetzgeber befugt, eine Regelung der Ausübung der Berufe vorzunehmen und vorzusehen, daß die Berufsausübung nur unter gewissen Voraussetzungen erlaubt ist. Dabei ist der Gesetzgeber dem Wesensgehalt des Grundrechts entsprechend an die in der Natur der zu regelnden Materie liegenden Grenzen, also an die sachlichen Grenzen der Materie, gebunden (hier: Doktorat der Rechtswissenschaften für Rechtsanwälte; Hinweis auf VfSlg 4163).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1978003135.X02Im RIS seit
28.10.2003