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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §43 Abs1 litb;Beachte
Besprechung in: ZVR 1980/222, S 212, Kritik von H. Freudenschuss;Rechtssatz
Soweit die Voraussetzungen nach § 43 Abs 1 lit b StVO vorliegen, kann in der Verordnung, mit der ein Halteverbot erlassen wird, dessen Umfang dahin eingeschränkt werden, daß es für "Postzustelldienste" nicht gilt. Eine solche Ausnahme bedeutet, daß das hierdurch zulässige Auf- oder Abladen "geringer Warenmengen" im Zusammenhang mit dem Postbetrieb stehen muß. Das Wort "Warenmenge" steht, ohne daß es auf den Inhalt der betreffenden Gegenstände oder deren Bedeutung für das Wirtschaftsleben ankommt, begrifflich dem Wort "Ladung" oder "Last" gleich. Auch eine Vielzahl von Briefen kann somit eine "Warenmenge" im Sinne straßenpolizeilicher Regelungen über Halte- und Parkverbote darstellen, nicht jedoch ein einzelner Brief, der von einer Person in der Hand getragen werden kann. (hier: V des Magistrats Ibk über ein Halte- und Parkverbot ausgenommen "Postzustelldienste" bis zu 20 Minuten; Bf behauptete lediglich, einen Brief zur Post gegeben, nicht aber geringe Warenmengen abgeladen zu haben, sodaß er uneingeschränkt dem Halte- und Parkverbot unterlag)Soweit die Voraussetzungen nach Paragraph 43, Absatz eins, Litera b, StVO vorliegen, kann in der Verordnung, mit der ein Halteverbot erlassen wird, dessen Umfang dahin eingeschränkt werden, daß es für "Postzustelldienste" nicht gilt. Eine solche Ausnahme bedeutet, daß das hierdurch zulässige Auf- oder Abladen "geringer Warenmengen" im Zusammenhang mit dem Postbetrieb stehen muß. Das Wort "Warenmenge" steht, ohne daß es auf den Inhalt der betreffenden Gegenstände oder deren Bedeutung für das Wirtschaftsleben ankommt, begrifflich dem Wort "Ladung" oder "Last" gleich. Auch eine Vielzahl von Briefen kann somit eine "Warenmenge" im Sinne straßenpolizeilicher Regelungen über Halte- und Parkverbote darstellen, nicht jedoch ein einzelner Brief, der von einer Person in der Hand getragen werden kann. (hier: römisch fünf des Magistrats Ibk über ein Halte- und Parkverbot ausgenommen "Postzustelldienste" bis zu 20 Minuten; Bf behauptete lediglich, einen Brief zur Post gegeben, nicht aber geringe Warenmengen abgeladen zu haben, sodaß er uneingeschränkt dem Halte- und Parkverbot unterlag)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1979001671.X01Im RIS seit
20.10.2003