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96/01 BundesstraßengesetzNorm
BStG 1971 §20 Abs1;Beachte
Übereinstimmende Rechtsprechung mit einem anderen Tribunal: VfGH 22. Juni 1979, B 476/76;Rechtssatz
Die - mit einer gemäß § 4 Abs 1 des Bundesstraßengesetzes erlassenen Verordnung festgelegte - Trassenführung kann im Verwaltungsverfahren vom Enteignungsgegner nicht mit Erfolg bekämpft werden; sie schließt die Feststellung der Notwendigkeit des Ausbaues in sich. Die Richtigkeit der Trassenführung ist eine Frage der Gesetzmäßigkeit der erlassenen Verordnung und kann nur vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes überprüft werden.Die - mit einer gemäß Paragraph 4, Absatz eins, des Bundesstraßengesetzes erlassenen Verordnung festgelegte - Trassenführung kann im Verwaltungsverfahren vom Enteignungsgegner nicht mit Erfolg bekämpft werden; sie schließt die Feststellung der Notwendigkeit des Ausbaues in sich. Die Richtigkeit der Trassenführung ist eine Frage der Gesetzmäßigkeit der erlassenen Verordnung und kann nur vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes überprüft werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1976002639.X01Im RIS seit
13.08.2003